Gutscheinaktion war unzulässig

Redcoon unterliegt erneut

26. Juli 2013
von Börsenblatt
Die Gutschein-Aktion von Redcoon in der „FAZ“ vom Dezember 2011 ist nun auch im Hauptsacheverfahren vom Landgericht Aschaffenburg untersagt worden. Die eBuch und der Börsenverein hatten wegen Verstoßes gegen die Preisbindung geklagt.

Die Vorgeschichte ist bekannt: Zum Weihnachtsgeschäft hatte der Onlinehändler Redcoon sich einen aggressiven Marketingcoup ausgedacht: Ganzseitig wurde in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung" ein 5.- Euro Gutschein eines Drittanbieters beworben, der auch auf preisgebundene Bücher verrechnet werden durfte.

Die eBuch eG und die Preisbindungetreuhänder des Börsenvereins hatten daraufhin vor unterschiedlichen Gerichten auf Unterlassung geklagt, in beiden Fällen wurde Redcoon verurteilt. Und in beiden Fällen ist Redcoon nach juristischer Niederlage in Berufung gegangen. Nun liegt, wie die eBuch informiert, nach dem gleichen Ausgang vor dem Landgericht Wiesbaden Gericht auch das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg im Hauptsacheverfahren vor.

Das Urteil ist deutlich: Auch Gutscheinaktionen, bei denen ein Drittanbieter den Gutschein bezahlt, sind unzulässig, da sie nicht mit der Buchpreisbindung zu vereinbaren sind. Das Prinzip: „Neue Bücher kosten überall das Gleiche" wird verletzt, da der Kunde über die Gutscheine die Möglichkeit hätte, Bücher bei bestimmten Händlern die preisgeschützten Titel günstiger zu erwerben, was dem Sinn des Gesetzes widerspricht. In der Urteilsbegründung strich das Gericht diese Argumentation sehr deutlich heraus.

„Theoretisch kann redcoon jetzt noch eine nächste Instanz anrufen, bei dieser Urteilsbegründung dürfte das allerdings ein ziemlich aussichtloses Unterfangen sein. Die eBuch jedenfalls würde in einem solchen Fall nicht zurückziehen", kommentiert eBuch-Vorstand Lorenz Borsche.