Leistungsschutzrecht für Presseverleger und Urheber

VG Wort schlägt erweiterten Wahrnehmungsvertrag vor

19. September 2013
Redaktion Börsenblatt
Die VG Wort schlägt Presseverlegern und Urhebern vor, künftig deren Ansprüche aus dem Leistungsschutzrecht wahrzunehmen. Ende November soll darüber auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in München beraten werden, wie die Verwertungsgesellschaft mitteilt.

Der Vorstand der VG Wort will den zuständigen Gremien vorschlagen, den Wahrnehmungsvertrag entsprechend zu erweitern – falls dies von den Rechteinhabern gewünscht wird. Eine solche gemeinsame Rechtewahrnehmung innerhalb einer Verwertungsgesellschaft biete sich laut VG Wort an, um das neue Recht effektiv durchsetzen zu können.

Eine zukünftige Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts der Presseverleger würde die bisher praktizierte Rechtewahrnehmung sinnvoll ergänzen. "Gleichzeitig würde sichergestellt werden, dass auch die Urheber angemessen an den Einnahmen beteiligt werden", so Robert Staats, geschäftsführender Vorstand der VG Wort.

Zum Hintergrund:
Am 1. August 2013 ist das 8. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft
getreten. Die neuen Paragrafen 87f, 87g und 87h des Urheberrechtsgesetzes sehen ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger vor, das sich auf Nutzungen von Presseerzeugnissen in
Online-Suchmaschinen oder vergleichbaren Angeboten bezieht. Gleichzeitig hat der
Gesetzgeber einen Beteiligungsanspruch des Urhebers an den Vergütungen aufgrund des
Leistungsschutzrechts geschaffen.