Gesetzesänderungen 2014

Schutz vor unseriösen Geschäftspraktiken

2. Januar 2014
Redaktion Börsenblatt
Genauere Regelungen sollen das Geschäftsgebahren von Anwälten und Inkassobüros in Abmahnverfahren transparenter machen. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken legt unter anderem fest, dass die Gebühren, die der Verbraucher für eine Abmahnung zahlen muss, bei bestimmten Urheberrechtsstreitigkeiten (etwa im Bereich des Filesharing) begrenzt sind.
Allerdings dürfen die Gebühren in begründeten Einzelfällen abweichen. Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen müssen außerdem in Zukunft klaren Formvorgaben entsprechen, sonst sind sie unwirksam. Ferner darf sich der Kläger den Gerichtsort für Verhandlungen bei Urheberrechtsverletzungen nicht mehr aussuchen, er wird sich jetzt nach dem Wohnsitz des Beklagten richten.

Auch Inkassodienstleister werden zu mehr Transparenz gegenüber Schuldnern verpflichtet: Sie müssen Namen und Firma des Auftraggebers, Datum des Vertragsabschlusses und den Vertragsgegenstand nennen und die Inkassokosten ausführlich erklären.

Gilt ab: 1. November 2014, teilweise bereits in Kraft

 

Privatinsolvenz: Hohe Auflagen für schnelle Restschuldbefreiung

Wer privat Insolvenz anmelden muss, hat neuerdings die Chance, bereits nach drei oder fünf Jahren von seinen Restschulden befreit zu werden – und nicht erst nach sechs. Allerdings sind die Auflagen anspruchsvoll: Der Schuldner muss nach drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen und die Kosten des Verfahrens begleichen können. Für eine Verkürzung der Schuldenbefreiungsfrist auf fünf Jahre muss der Pleitier die Verfahrenskosten gezahlt haben.

Gilt ab: 1. Juli