Arbeitgeber können für Arbeitnehmer, die an mehreren Stätten ihres Unternehmens im Einsatz sind, eine „erste Tätigkeitsstätte“ festlegen. Dieser Begriff löst den der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ab und ist weiter gefasst als dieser. Denn eine „erste Tätigkeitsstätte“ kann nun auch ein dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen, ein vom Arbeitgeber bestimmter Dritter, dem der Arbeitgeber (in Leiharbeit) dauerhaft zugeordnet ist, und sogar eine Bildungseinrichtung sein, die für ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeitbildungsmaßnahme aufgesucht wird. Für die „erste Tätigkeitsstätte“ gilt in der Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale; alle anderen Fahrten von der Wohnung zu den übrigen Tätigkeitsorten kann der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Reisekostengrundsätzen, also mit 30 Cent pro Kilometer und Fahrt, ansetzen.
Gilt ab: 1. Januar