Gesetzesänderungen 2014

Reisekostenpauschale vereinfacht

6. Januar 2014
Redaktion Börsenblatt
Jetzt gibt es nur noch zwei Pauschalen statt drei: Wer mindestens acht Stunden auswärts tätig ist, kann abdiesem Jahr steuerlich 12 Euro Verpflegungsmehraufwand geltend machen, bei 24 Stunden 24 Euro. Bei mehrtägigen Reisen hat der Arbeitnehmer immer Anspruch auf die 12-Euro-Pauschale für den An- und für den Abreisetag.

Arbeitgeber können für Arbeitnehmer, die an mehreren Stätten ihres Unternehmens im Einsatz sind, eine „erste Tätigkeitsstätte“ festlegen. Dieser Begriff löst den der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ab und ist weiter gefasst als dieser. Denn eine „erste Tätigkeitsstätte“ kann nun auch ein dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen, ein vom Arbeitgeber bestimmter Dritter, dem der Arbeitgeber (in Leiharbeit) dauerhaft zugeordnet ist, und sogar eine Bildungseinrichtung sein, die für ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeitbildungsmaßnahme aufgesucht wird. Für die „erste Tätigkeitsstätte“ gilt in der Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale; alle anderen Fahrten von der Wohnung zu den übrigen Tätigkeitsorten kann der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Reisekostengrundsätzen, also mit 30 Cent pro Kilometer und Fahrt, ansetzen.

Gilt ab: 1. Januar