"Grund für die Überarbeitung war", schreibt die Rechtsabteilung des Börsenvereins, "dass im Bibliotheksgeschäft zum Teil andere Usancen als im Schulbuchgeschäft bestehen und dass deswegen auch die Frage danach, welche Leistungen als handelsüblich gelten und welche nicht, differenziert zu bewerten ist. Der Buchhändler darf im Zusammenhang mit der Lieferung preisgebundener Bücher nur solche Serviceleistungen ohne Aufpreis erbringen, die handelsüblich sind."
So wären die im allgemeinen Buchhandel gängigen Ansichtsbestellungen von Büchern auf Kundenwunsch − anders als im Schulbuchgeschäft − auch im Bibliotheksgeschäft üblich. Zudem stelle das kostenlose Anbringen von Etiketten (z.B. Magnetstreifen oder Sicherungsetiketten) im Bibliotheksgeschäft dann eine handelsübliche Nebenleistung dar, wenn die dafür benötigten Materialien von der Bibliothek gestellt werden und das Anbringen mit keinem nennenswerten Arbeitsaufwand verbunden ist. Darüber hinaus kann auch ein Stempel-Service im Bibliotheksgeschäft eine handelsübliche Nebenleistung darstellen, so die Rechtsabteilung.
Download des Merkblatts "Preisbindung im Bibliotheksgeschäft".