Urheberrecht: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Gerichte können Sperrung von Seiten mit illegalem Kopienangebot anordnen

28. März 2014
von Börsenblatt
Internet-Provider können dazu verpflichtet werden, den Zugang zu Websites zu sperren, die Urheberrechte verletzen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem wegweisenden Urteil entschieden.

Bei einer solchen Anordnung müsse allerdings, so die Luxemburger Richter, die Balance zwischen den betroffenen Grundrechten – dem Urheberrecht, der unternehmerischen Freiheit der Wirtschaftsteilnehmer und der Informationsfreiheit der Internetnutzer – sichergestellt werden.

Ausgangspunkt der aktuellen Entscheidung war ein Vorlageverfahren des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich, mit dem die Frage geklärt werden sollte, ob der Internetprovider UPC Telekabel Wien rechtlich dazu verpflichtet werden könne, seinen Kunden den Zugang zur illegalen Film-Website kino.to zu sperren. Kino.to ist zwar längst abgeschaltet, die Hauptverantwortlichen sind zu Haftstrafen verurteilt – aber die in diesem Zusammenhang aufgetauchte Frage der Providerhaftung war bisher nicht geklärt. Eine gesetzliche Regelung in Deutschland steht ebenfalls bis heute aus.

Matthias Leonardy, der Geschäftsführer der GVU Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (die selbst nicht verfahrensbeteiligt ist), hat die wichtigsten Leitlinien des EuGH, an die sich die Gerichte in den EU-Mitgliedsstaaten künftig halten sollen, zusammengefasst:

  • Auch Anbieter von Internet-Zugangsdiensten (wie zum Beispiel die Deutsche Telekom AG) können rechtlich verpflichtet werden, die Nutzung von bestimmten urheberrechtsverletzenden Websites seitens ihrer Kunden durch "Sperrung" des Zugangs zu diesen Websites einzuschränken.
  • Dabei ist es ausreichend, dass die urheberrechtlich geschützten Medieninhalte auf der inkriminierten Website nachweislich zugänglich sind; dass die Kunden des Zugangs-Anbieters auch tatsächlich auf diese Inhalte zugreifen, müssen die verletzten Rechteinhaber dagegen nicht nachweisen.
  • Es ist Sache des Zugangsanbieters, konkrete Maßnahmen auszuwählen und zu ergreifen, um zu bewerkstelligen, dass seine Kunden über die genannte Website nicht länger auf geschützte Inhalte zugreifen können; der verletzte Rechteinhaber dagegen muss hierfür keine konkreten Maßnahmen benennen.
  • Der Internetzugangsanbieter kann sich nur dadurch von der Haftung befreien, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift; und dass er das getan hat, muss er im Streitfall nachweisen.
  • Allerdings ist auch das Grundrecht seiner Kunden auf rechtmäßigen (!) Zugang zu Informationen (Informationsfreiheit) dabei einzubeziehen: Die vom Zugangsanbieter ergriffenen Maßnahmen dürfen seinen Kunden nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen. Dafür müssen die betroffenen Nutzer die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen, sobald die vom Zugangsanbieter getroffenen Durchführungsmaßnahmen bekannt sind.