Die 5. Kammer des OLG Frankfurt begründete ihre Entscheidung damit, dass Hans Barlachs Medienholding vor Klageerhebung nicht das in den Gesellschafterverträgen von 1978 vorgesehene "Vertrauensmänner-Verfahren" durchgeführt habe. Stattdessen habe sie quasi zeitgleich Klage eingereicht. Sinn des Vertrauensmänner-Verfahrens sei es aber, eine außergerichtliche, nicht-öffentliche Lösung des Konflikts zu erreichen. Es müsse zwischen den Parteien "Einigungsdruck" entstehen, um auf diese Weise ein Klageverfahren zu vermeiden. Dies werde aber durch die parallele Zulassung einer Klage vereitelt.
Die Richter hoben mit ihrer Entscheidung zugleich ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23. April 2014 auf, das Barlachs Klage "überwiegend stattgegeben" hatte. Mit der Klage verfolgte die Medienholding das Ziel, Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom September 2011 für nichtig zu erklären und für weitere abgelehnte Beschlüsse festzustellen, dass sie tatsächlich gefasst worden seien. Unter anderem wollte die Medienholding damit gegen sie gerichtete Beschlüsse zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für unwirksam erklären lassen.
Offenbar – das zeigt die aktuelle Entscheidung – scheint man im Gesellschafterkreis die vorhandenen Möglichkeiten der Schlichtung nicht oder nur unzureichend genutzt zu haben. Klagen, das wird einmal mehr deutlich, ist kein geeignetes Mittel zur Konfliktlösung.