Kulturminister mehrerer Bundesländer beziehen Stellung

"Der Verfassungsschutz ist kein geeignetes Mittel der Kunstförderung"

31. März 2026
Redaktion Börsenblatt

Am Rande der Sitzung der Kulturministerkonferenz am 27. März haben die Kulturministerinnen, Kulturminister und Kultursenatoren von Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland den Beschluss der Kulturministerkonferenz vom 13. März 2019 bekräftigt, in dem alle Länder die Freiheit der Kunst als einen "Gradmesser gesellschaftlicher und demokratischer Freiheit" ausgezeichnet und sich zugleich dazu bekannt haben, "diese Freiheiten zu schützen und zu einem Maßstab ihrer Kulturpolitik zu machen".

Das logo für den deutscher buchhandlungspreis 2025 stellt en Buch dar, das sich wie eine Tür öffnet

Nach gemeinsamer Auffassung der genannten Länder "haben Förderentscheidungen transparenten künstlerischen Qualitätskriterien zu folgen". Um dies zu gewährleisten, empfehlen sie öffentliche Förderrichtlinien und unabhängige Jurys, die auf dieser Grundlage die Förderwürdigkeit einzelner Projekte im Lichte der Freiheiten der Verfassungsordnung bewerten. So werde sichergestellt, dass die staatliche Kulturverwaltung nicht inhaltlich auf die konkreten Projekte oder die Förderentscheidungen Einfluss nimmt.

Die Kulturministerinnen, Kulturminister und Kultursenatoren der genannten Länder zeigen sich überzeugt, dass eine Überprüfung einzelner Juryentscheidungen durch den Verfassungsschutz kein geeignetes Mittel der Kunstförderung sei. Sie sind sich laut Erklärung einig, dass sich die freiheitlich-demokratische Grundordnung am besten durch eine möglichst breite Gewährleistung ihrer Freiheiten auch in der staatlichen Förderpraxis verteidigen lasse.

Hessens Kunst- und Kulturminister Timon Gremmels erklärt: "Als Kulturminister, in dessen Bundesland die Frankfurter Buchmesse zu Hause ist, ist die Freiheit des Wortes und die Entscheidungsfreiheit von Fachjurys von existenzieller Bedeutung dieses Kultur- und Wirtschaftszweigs."

Zum Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. März 2019