Tipps aus der Rechtsabteilung des Börsenvereins

Das können Verlage gegen Fake-Ratgeber tun

3. März 2023
von Sabine Cronau

Wie können sich Verlage gegen die so genannten Fake-Ratgeber und andere Billigkopien im Netz zur Wehr setzen? Empfehlungen aus der Rechtsabteilung des Börsenvereins.

Was Me-too-Produkte und Fake-Ratgeber unterscheidet

Me-too-Produkte sind nicht neu auf dem Ratgebermarkt: Bei Erfolgstiteln springen viele auf den Trendzug auf, ob Makramee oder Intervallfas­ten, ob Verlage oder Selfpublisher. Aus juristischer Sicht ist da wenig zu machen, denn die reine Idee ist nach deutschem Recht nicht schutzfähig.

Fake-Ratgeber dagegen sind ein Fall für sich. Cover und Titel lehnen sich an erfolgreiche Ratgeber an, der Inhalt jedoch liefert Banalitäten oder zusammenkopierte Rezepte. Anders als bei Büchern von Selfpublishern, die für ihr Thema brennen und Know-how teilen, geht es bei solchen Büchern nur ums schnelle Geld.

Was rät die Rechtsabteilung des Börsenvereins?

  • Verwenden Fake-Ratgeber urheberrechtlich geschützte Texte (Plagiate) oder verletzen sie den Titelschutz eines anderen Verlags, sollten solche Verstöße unbedingt an Amazon gemeldet werden.
  • Bei begründeten Hinweisen nimmt Amazon die Plagiate dann von der Plattform. Das geht oft recht rasch, auch weil derartige Fake-Bücher typischerweise über das Amazon-eigene Allgemeinlabel "Independently Published" veröffentlicht werden.
  • Durch die marktbeherrschende Stellung des Online-Händlers muss es jedoch handfeste juristische Gründe für die Auslistung geben: "Sonst sind die Titel ganz schnell wieder online", so Susanne Barwick, stellvertretende Justiziarin des Börsenvereins.

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