Was Buchhandlungen und Verlage jetzt tun können

Ein Kurzführer durch den Lockdown-Dschungel

20. Dezember 2020
von Sabine Cronau

Wie können Kunden ihre Bücher abholen? Darf eine Buchhandlung die Miete mindern? Und welcher Mehrwertsteuersatz gilt bei Remissionen? Corona-Fragen, die der Börsenverein in einem Webinar beantwortet – und die wir hier kompakt zusammenfassen.

Welche Rechtsgrundlagen gibt es für den Lockdown?

In einer Telefonkonferenz vom 13. Dezember haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschef*innen der Länder die grundlegende Vereinbarung für den „harten“ Lockdown getroffen – und vereinbart, den Einzelhandel bis zum 10. Januar zu schließen (mit Ausnahmen für den Lebensmitteleinzelhandel, Drogerien, Apotheken o.ä.). Der Börsenverein hat versucht, eine generelle Ausnahme für den Buchhandel zu erreichen (mehr dazu hier), fand in Berlin aber kein Gehör.

Rechtskräftig wurde der Beschluss des „Corona-Kabinetts“ durch entsprechende Regelungen der einzelnen Bundesländer, die mittlerweile vorliegen. Vielfach gibt es dazu Verständnis- und Auslegungshilfen in Form von FAQs. Eine Übersicht mit Links zu allen wichtigen Dokumenten finden Sie unter www.boersenverein.de/corona und hier auf boersenblatt.net. Das Webinar des Börsenvereins ist im Nachgang hier abrufbar, eine Präsentation mit den wichtigsten Punkten steht Verbandsmitgliedern hier zur Verfügung.

Welche Regelung gilt in welchem Bundesland?

  • In Sachsen-Anhalt, Berlin und Brandenburg dürfen Buchhandlungen weiterhin geöffnet bleiben.
  • In den meisten anderen Ländern sind Abholservices erlaubt, vor der Ladentür, manchmal aber auch direkt im Laden.
  • Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen, also die Länder mit den meisten Neuinfektionen, haben die Abholung von Waren ausdrücklich untersagt.
  • Immer erlaubt ist die Lieferung von Waren (direkt durch den Händler oder auf dem Versandweg).

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