Unterstützung im harten Lockdown

Jetzt um finanzielle Hilfen kümmern

21. Dezember 2020
von Christina Schulte

Der Bund nimmt noch einmal gut elf Milliarden Euro in die Hand, um Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler*innen im zweiten Lockdown zu helfen. Das Geld fließt in verschiedene Maßnahmen. Auch Instrumente wie Kurzarbeitergeld oder KfW-Schnellkredite stehen immer noch zur Verfügung.

Überbrückungshilfe III

Ein wichtiges Instrument, um Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler*innen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, zu unterstützen, ist die Überbrückungshilfe III, die rückwirkend ab vergangenem November bis zum Juni dieses Jahres wirksam sein soll. Dabei handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler*innen im Haupterwerb mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro.
  • Sitz oder Betriebsstätte im Inland und bereits vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig.
  • Umsatzrückgang:
    • entweder Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten;
      oder
    • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
    • Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen ab November 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben, sind ebenfalls antragsberechtigt. Für jeden Monat zwischen November 2020 und Juni 2021, in dem Unternehmen einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 verzeichnen, können sie Überbrückungshilfe III beantragen.
  • Schließung:
    • Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschef*innen ab dem 16. Dezember zusätzlich direkt geschlossen bleiben müssen oder die einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben, können Überbrückungshilfe beantragen. Dies gilt auch für jeden Monat der Schließung im ersten Halbjahr 2021.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Der Förderhöchstbetrag beträgt bei Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen 200.000 Euro pro Monat. Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: Je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent
  • Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf die nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt

Für Unternehmen, die im Dezember 2020 neu von Schließungen betroffen waren beziehungsweise im ersten Halbjahr 2021 geschlossen bleiben müssen, beträgt der Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat.

Welche Kosten sind förderfähig?

  • unter anderem Mieten und Pachten
  • Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind (Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern)
  • Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten)
  • Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent
  • Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)

Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft Soloselbstständige, die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Wie werden die Anträge gestellt?

Die Antragstellung erfolgt – nach Abschluss der Programmierarbeiten – wie bisher auch elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform.

Wann erhält man die Überbrückungshilfe?

Die Abschlagszahlungen stehen im Februar an, die abschließende Zahlung erfolgt dann im März. 

Steuerliche Hilfen

Zu den steuerlichen Hilfen zählen folgende Punkte:

  • Verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen
    Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen wird um einen Monat verlängert. Die Steuererklärungen können bis zum 31. März2021 abgegeben werden.
     
  • Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten
    Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.  Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung, gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.
    Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.
  • Unbürokratische Teilabschreibungen
    Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das soll Liquidität sichern.

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Mit der Neustarthilfe für Soloselbstständige soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstler*innen sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung und ähnlichem anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen beziehungsweise geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Wie hoch ist die Neustarthilfe?
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbstständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des dritten Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Wie und wann wird die Neustarthilfe ausgezahlt?
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung sollen in den nächsten Wochen feststehen.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbstständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

KfW-Schnellkredite

Den KfW-Schnellkredit können mittlerweile auch Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten nutzen. So können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Bei der Tilgung der KfW-Schnellkredite ist eine vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Dies soll die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen erleichtern.

Wurden jedoch während des 1. Lockdowns Hilfskredite in Anspruch genommen, dürfen bei erneuter Beantragung die Unterstützungsmaßnahmen zusammen nicht 800.000 Euro übersteigen.

Kurzarbeitergeld

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden pauschal erstattet.
  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu zwölf Monate möglich. Bis Ende 2021 ist eine Bezugsdauer von längstens 24 Monaten möglich, weil aufgrund der Corona-Pandemie folgende Regelungen getroffen wurden:
    Für 2021 gilt: Hat ein Unternehmen bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2021, bezogen werden.
    Bis Ende 2020 gilt: Hat ein Unternehmen bis 31. Dezember 2019 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 21 Monate, längstens bis 31. Dezember 2020, bezogen werden.
  • Leiharbeitnehmer*innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.
  • Achtung: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von drei Monaten oder länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden. Das Kurzarbeitergeld kann in diesem Fall erst ab dem Monat wieder gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Eine (Verlängerungs-)Anzeige ist erforderlich, wenn die 21-monatige Bezugsdauer in der Zeit bis Dezember 2020 abgelaufen ist und die Kurzarbeit danach fortgesetzt werden muss. Dies gilt auch, sofern der bewilligte Bezugszeitraum verlängert werden muss.
  • Hinzuverdienst: Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, werden die Einkünfte hieraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wird die Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
    Ausnahme: Das Nebeneinkommen bleibt im Zeitraum vom 1.April bis zum 31. Dezember 2020 anrechnungsfrei, soweit die Summe aus einem gegebenenfalls verbleibenden Verdienst aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt), der Nebenbeschäftigung und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt, das ohne Arbeitsausfall in der Hauptbeschäftigung erzielt worden wäre.
    Ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 wird nur noch das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob bis 450 Euro) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, erstattet die Bundesagentur für Arbeit bis 31. Juni 2021 vollständig. Bis zum Jahresende 2021 sollen die Beiträge zur Hälfte erstattet werden, bei Weiterqualifizierung der Beschäftigten in der Kurzarbeit in voller Höhe. Voraussetzung ist, dass Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 eingeführt wurde.
  • Das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, steigt ab dem vierten Monat auf 70 Prozent (77 Prozent mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent mit Kindern) des Nettolohns. Dies gilt bis zum Jahresende 2021, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor dem 31. März 2021 entstanden ist. Vor der Pandemie lag das Kurzarbeitergeld ausschließlich bei 60 Prozent des letzten Nettolohns oder 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern.