Nordrhein-Westfalen

Schulbuchgeschäft: Lockerungen im Vergaberecht

18. November 2025
Redaktion Börsenblatt

Beim Schulbuchgeschäft gibt es für den nordrhein-westfälischen Buchhandel ab 2026 eine Änderung der "Unterschwellenvergabe": Sie soll Bürokratie abbauen und den lokalen Buchhandel stärken.

Schulbücher im Klassenraum

Schulbücher im Klassenraum 

Die Landesregierung hat die Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen um einen Paragrafen (§ 75a) ergänzt, womit die Unterschwellenvergabe im Schulbuchgeschäft neu geregelt wird. Bislang galt, dass Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwerts (216.000 € netto ab dem 1. Januar 2026) bis 100.000 € per Verhandlungsvergabe und bis 25.000 € als Direktauftrag vergeben werden dürfen.

Ab 1. Januar 2026 gelten folgende Änderungen:

  • Es gibt keine landesrechtliche Verpflichtung mehr zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung und zu ergänzenden haushaltsrechtlichen Vergaberegeln.
  • Die allgemeinen Vergabegrundsätze gelten als Rahmen, der durch eine kommunale Satzung konkretisiert werden kann.
  • Das Ziel: größerer Handlungsspielraum der Kommunen, keine starren Wertgrenzen, Bürokratieabbau.

§ 75a benennt keine Verfahrensarten und keine Wertgrenzen. "Außerdem kann es bedeuten, dass die Direktvergabe der Kommunen bis zu einem Betrag von 216.000 € greift", so Anke Naefe, Referentin der Regionalgeschäftsstelle NRW des Börsenvereins. "Allerdings können die Kommunen die Änderungen noch per Satzung konkretisieren. Wodurch insgesamt noch nicht abschließend geklärt ist, wie die Umsetzung konkret aussieht." Die Regionalgeschäftsstelle NRW begrüßt die Neuregelung als Instrument des Bürokratieabbaus und zur Stärkung des örtlichen Buchhandels. Sie empfiehlt den Buchhandlungen frühzeitig mit den Ansprechpartner:innen in den Kommunen und Schulen Kontakt aufzunehmen, um für verfahrensseitige Lösungen zu werben und über die Umsetzungen informiert zu sein.
In einem ergänzenden Merkblatt sind alle wichtigen Änderungen zusammengetragen. Bei Fragen steht Alexander Kleine (kleine@buchnrw.de)
als Ansprechpartner zur Seite.

Das Merkblatt zu Änderungen im Vergaberecht in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2026 finden Sie hier.
Weitere Informationen des Börsenvereins zu Vergaberecht und Schulbuchgeschäft finden Sie hier.