Praxistipps für Weihnachtsgeschäft

Welche Angebote sind noch erlaubt?

5. November 2020
von Börsenblatt

Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte oder ähnliches zur Unterhaltung sind im "Lockdown light" definitiv verboten. Ein schönes Einkaufserlebnis können BuchhändlerInnen dennoch bieten - aber was ist noch erlaubt?

Nicht jedes denkbare Angebot zur Kundenbindung kann in den Verordnungen der Länder explizit aufgeführt werden, deshalb müssen Ordnungsämter im Einzelfall abwägen. Rechtsexpert*innen wie die Geschäftsführerin des Landesverbands Baden-Württemberg im Börsenverein, Reinhilde Rösch, raten zur Vorsicht bei der Planung und Umsetzung von Präsenzangeboten. »Die Mitarbeiter*innen in den Ordnungsämtern haben einen Ermessensspielraum. Es empfiehlt sich daher, sich vorab Gedanken über den Charakter des geplanten Angebots zu machen – dann ist man im Fall einer Kontrolle gut vorbereitet«, erläutert die Juristin. 

Es ist von der Gestaltung abhängig, ob eine Verkaufshandlung von einem Unterhaltungsevent deutlich genug unterschieden werden kann. Kriterien für eine Verkaufshandlung sind unter anderem: 

  • Eine Verkäuferin ist durchgehend anwesend. Das zeigt, dass der Einkauf (oder die Information dazu) das primäre Ziel ist (Beispiel: Stöberabend).  
  • Das Angebot richtet sich an Einzelkunden und ist nicht darauf angelegt, viele Kunden gleichzeitig zum Kommen zu bewegen (Beispiel: persönlich reservierte Beratungs- und Einkaufszeit). 
  • Das Angebot ist innerhalb der oder angrenzend an die Laden­öffnungszeit (Beispiel: Frühabholung).
  • Das Angebot dient der Entzerrung des Betriebs und reduziert die Kundendichte (Beispiel: Abendshopping). 
  • Das Angebot ist in Zeitpunkt und Dauer (relativ) offen, im Unterschied zu einer Veranstaltung, die in der Regel eine fest­gelegte Uhrzeit und einen Programmablauf hat.
  • Das Angebot wertet zu verkaufende Produkte auf (Beispiel: Signierstunde ohne Lesung und Warteschlange). Die Verordnung Berlin präzisiert so: »Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.«
  • Die AHA+L-Regeln und die Zahl der Kunden je Quadratmeter müssen immer eingehalten werden. Generell sollte man alles tun, um die Ziele der Verordnung zu erfüllen – Kontakthäufigkeiten reduzieren, so wenig Anwesende wie möglich, Abstandhalten ermöglichen. Eine zeitliche Entzerrung hilft dabei. 
  • Im Zweifel besser vorher mit dem Ordnungsamt über das geplante Angebot sprechen.
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