Hochwasserkatastrophe

Geschädigte Unternehmen müssen vorübergehend keine Insolvenz beantragen

5. August 2021
von Börsenblatt

Die Bundesregierung hat am 4. August beschlossen, dass die Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 für betroffene Unternehmen rückwirkend vom 10. Juli bis Ende Oktober ausgesetzt wird. Der Bundestag muss noch zustimmen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt in einer Mitteilung aus ihrem Haus: "Durch den Starkregen und das Hochwasser sind auch Unternehmen unverschuldet in finanzielle Not geraten, die an sich tragfähige und erfolgreiche Geschäftsmodelle haben. Um den Menschen und Unternehmen in den betroffenen Regionen zu helfen, haben wir bereits umfangreiche finanzielle Hilfen auf den Weg gebracht. Wir müssen aber verhindern, dass Unternehmen nur deshalb zum Insolvenzgericht gehen müssen, weil Unterstützungsleistungen, wie die von uns beschlossenen Hilfen, nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Deshalb habe ich vorgeschlagen, die Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen rückwirkend vom 10. Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 auszusetzen. Damit verschaffen wir den Unternehmen wichtige Zeit, um beispielsweise wirtschaftliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und auf die Herausforderungen der Unwetterkatastrophe reagieren zu können."

Die Formulierungshilfe sieht eine vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Fällen vor, in denen der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und der Hochwasser im Juli 2021 beruht.

Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung würde ansonsten nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter führen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die Betroffenen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehe, heißt es weiter.

Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10. Juli bis zum 31. Oktober 2021 gelten. In Aussicht gestellt wird zudem, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31. März 2022 verlängert werden könnte. Die Formulierungshilfe werde nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt.

Die Formulierungshilfe hat das Bundesjustizministerium auf seine Website gestellt: hier.

Bereits am 30. Juli hatte der Bund mittgeteilt, dass er sich mit bis zu 400 Millionen Euro an den Soforthilfen für die Folgen der Flutkatastrophe beteiligen wird.