Libri gegen MairDumont: Wie Handelsrichter den Fall beurteilen

Keine Boni für sortimentstypische Leistungen

26. April 2021
Torsten Casimir

Diskret intensiv diskutiert die Branche über Spielräume der Konditionengestaltung. Ein – nicht rechtskräftiges – Urteil des Landgerichts Stuttgart gibt in der Frage, wie §6 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) auszulegen sei, aktuelle Hinweise.

Geurteilt wurde in einem Rechtsstreit zwischen dem Barsortiment Libri und dem Marktführer im Reisebuchsegment MairDumont (Aktenzeichen: 44 O 37/20 KfH). Libri hatte geklagt, weil sich der Zwischenbuchhändler durch die Konditionenpraxis des Verlags benachteiligt fühlte. Der Vorwurf: Der Verlag gewähre Letztverkäufern, die er direkt beliefere, bessere Konditionen als dem Barsortiment – was ein Verstoß gegen das BuchPrG sei.

Auch liegt nach Auffassung des Klägers ein Verstoß gegen allgemeines Kartellrecht vor. Der Marktführer versuche, andere Reisebuchverlage unzulässig zu verdrängen; zudem versuche er, den Buchgroßhandel gezielt zu behindern. „Hierdurch gefährde die Beklagte auch kleinere Verlage und Buchhändler, die auf den Großhandel angewiesen seien“, so referiert das Gericht die Libri-Argumente aus der Klageschrift.

Die 44. Kammer für Handelssachen gab Libri in einem Anfang März ergangenen Urteil hinsichtlich der Verstöße gegen das BuchPrG in vollem Umfang Recht. Die Urteilsbegründung der Richter*innen liest sich wie eine Erinnerung an Sinn und Zweck der Preisbindung, sie wird im Folgenden deshalb ausführlich dargestellt.

Die beiden entscheidenden Fragen in dem Rechtsstreit lauteten: Welche Leistungen eines Buchhändlers sind als sortimentstypisch anzusehen (woraus folgen würde, dass sie keine zusätzlichen Vergütungen in Form von Vergünstigungen und Bonifikationen über den maximalen Rabatt hinaus rechtfertigen)? Und welche Sachverhalte müssen erfüllt sein, damit eine buchhändlerische Leistung mit On-Top-Boni belohnt werden darf?