Geurteilt wurde in einem Rechtsstreit zwischen dem Barsortiment Libri und dem Marktführer im Reisebuchsegment MairDumont (Aktenzeichen: 44 O 37/20 KfH). Libri hatte geklagt, weil sich der Zwischenbuchhändler durch die Konditionenpraxis des Verlags benachteiligt fühlte. Der Vorwurf: Der Verlag gewähre Letztverkäufern, die er direkt beliefere, bessere Konditionen als dem Barsortiment – was ein Verstoß gegen das BuchPrG sei.
Auch liegt nach Auffassung des Klägers ein Verstoß gegen allgemeines Kartellrecht vor. Der Marktführer versuche, andere Reisebuchverlage unzulässig zu verdrängen; zudem versuche er, den Buchgroßhandel gezielt zu behindern. „Hierdurch gefährde die Beklagte auch kleinere Verlage und Buchhändler, die auf den Großhandel angewiesen seien“, so referiert das Gericht die Libri-Argumente aus der Klageschrift.
Die 44. Kammer für Handelssachen gab Libri in einem Anfang März ergangenen Urteil hinsichtlich der Verstöße gegen das BuchPrG in vollem Umfang Recht. Die Urteilsbegründung der Richter*innen liest sich wie eine Erinnerung an Sinn und Zweck der Preisbindung, sie wird im Folgenden deshalb ausführlich dargestellt.
Die beiden entscheidenden Fragen in dem Rechtsstreit lauteten: Welche Leistungen eines Buchhändlers sind als sortimentstypisch anzusehen (woraus folgen würde, dass sie keine zusätzlichen Vergütungen in Form von Vergünstigungen und Bonifikationen über den maximalen Rabatt hinaus rechtfertigen)? Und welche Sachverhalte müssen erfüllt sein, damit eine buchhändlerische Leistung mit On-Top-Boni belohnt werden darf?
da gibt es also „in der Branche auch eine kritische, von Sorge getragene Sicht auf das erstinstanzliche Urteil aus Stuttgart”? Das klingt mir aber ein wenig arg kryptisch und verschwurbelt; warum werden nicht Ross und Reiter genannt? Sagen die doch einfach, wer da wie und warum Bedenkenträger ist.
Der journalistische Umgang, u.a. des Börsenblattes mit dem „Runden Tisch“ gegenüber dem Rest unserer Branche hat für mich inzwischen eine Qualität erreicht, als wenn man von der Jahrestagung der Freimaurer berichtete, nämlich am Liebsten eigentlich gar nicht – das geht so nicht!
Und wenn Sie aufgrund des erstinstanzlichen Urteils durch Ihre Frage „Steht für die Branche ein Verlust an Rationalisierung und Effizienzgewinn zu befürchten?” für die Leser im Text mit deutlichem Absatz behaftet eben diesen Gedankengang indirekt implizieren und die Botschaft einiger Interessengruppen so unters gemeine Volk bringen, so stelle ich dazu fest:
• Ein Verlust an Rationalisierung und Effizienzgewinn für die Branche ist zum einen durch die Torpedierung der für uns alle unabhängigen Sortimenter wichtigen Funktion des Barsortiments gegeben!
• Ein Verlust an Rationalisierung und Effizienzgewinn für die Branche ist zum anderen durch die branchenweite Ungleichgewichtung in der Konditionenfrage gegeben!
• Ein Verlust an Rationalisierung und Effizienzgewinn für die Branche ist insgesamt durch den möglichen Fall der Preisbindung gegeben – dies dann so richtig!
Für meinen Fall habe ich von den genannten Hintergrundgesprächen doch die Nase ein wenig voll und bevorzuge eindeutig eine Klärung über den juristischen Weg. Im Urteil heißt es nämlich „Das Gericht sieht demzufolge auch einen Anspruch des Zwischenbuchhändlers auf Bucheinsicht bei der Beklagten als gegeben an. Rückwirkend bis Anfang 2019 müsse der Verlag einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen gewähren“. Tja, wenn wir es als Verband nicht schaffen, dass Wallenfels etc. Einsicht nehmen dürfen, dann muss eben jemand anders ran...
Jens Bartsch – Buchhandlung Goltsteinstraße in Köln
Es gibt in dieser Causa kein Gut und kein Böse, aber es gibt einige Marktteilnehmer die die zum Nutzen aller Marktteilnehmer erlassenen und verbindlichen Regelungen aus Eigennutz untergraben. Das ist schlicht illegal und daher kann ich es auch nicht nachvollziehen, was es in diesem Zusammenhang bei einem „Runden Tisch” zu diskutieren gibt. Eben deshalb ist es wichtig, an Schranken zu erinnern, notfalls via Gerichtsweg.
Jens Bartsch - Buchhandlung Goltsteinstraße in Köln