Selfpublishing

Rechtstipps für Selfpublisher

21. März 2022
von Sabine van Endert

Geschafft! Die Erstleserinnen und Erstleser sind begeistert, man selbst zufrieden. Das Debüt kann ans Licht der Welt. Damit auch rechtlich nichts mehr schiefgeht, gibt es vorher einige Punkte zu beachten. 

Von Impressum bis zum Zitatrecht, von der Nationalbibliothek bis zur Steuerpflicht – wer Bücher schreibt, sollte darüber Bescheid wissen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. So einzigartig wie Ihr Werk können auch die Rechtsfragen sein. Die folgenden Tipps und Informationen können deshalb nur erste Hinweise sein. 

WELCHE RECHTE HABE ICH ALS AUTOR:IN?

Als Autor:in eines Buchs sind Sie im Besitz des Urheberrechts; mit Ihrem Tod geht dieses Recht auf Ihre Erben über. Das Urheberrecht hat zwei untrennbare Bestandteile: das Urheberpersönlichkeitsrecht (Sie entscheiden zum Beispiel, ob Ihr Werk veröffentlicht wird oder ob Änderungen am Text vorgenommen werden dürfen) und das Verwertungsrecht (nur Sie dürfen darüber entscheiden, auf welche Weise das Werk verwertet wird). Aus dem Verwertungsrecht leiten sich das im Vertrag festgehaltene Nutzungsrecht sowie das Nutzungsrecht Dritter ab (das Recht des Verlags, das Buch zu drucken, das Recht des Filmproduzenten, das Buch zu verfilmen etc.). Über diese abgeleiteten Rechte können Sie frei entscheiden. Damit das Urheberrecht greift, muss der Text eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen – die ist laut BGH dann gegeben, wenn man von einer »künstlerischen Leistung« sprechen kann. Wer es genau wissen will, ­findet alle Infos hier: gesetze-im-internet.de/urhg

WIE VERMEIDE ICH TITELRECHTSVERLETZUNGEN?

Unterscheidungskräftige Werktitel sind nach dem Marken­gesetz (§5, §15) geschützt. Als unterscheidungskräftig gilt ein Titel dann, wenn er ein bestimmtes Werk wirklich kennzeichnet (»Der Herr der Ringe«). Viele Titel haben keine Unterscheidungskraft und können daher auch nicht monopolisiert werden (»Betriebswirtschaftslehre«). Deshalb muss man als Selbstverleger:in prüfen, ob der gewählte Titel unterscheidungskräftig ist, und – wenn ja – im Voraus recherchieren, ob dieser (oder ein ähnlicher) Titel schon von einem Dritten beansprucht wurde. Vor der Titelwahl sollte ein Check auf buchhandel.de stehen, der Rechercheplattform des VLB (Verzeichnis lieferbarer Bücher). Mit Veröffentlichung des Werks ist ein unterscheidungskräftiger Titel automatisch ­geschützt; der Titelschutz besteht dann so lange, wie der Titel ­lieferbar ist (und noch ein paar Monate darüber hinaus, sodass kurzfristige Lieferprobleme nichts ausmachen). Außerdem darf ein unterscheidungskräftiger Titel nicht bereits mit einer ­sogenannten Titelschutzanzeige belegt sein, denn hierdurch ­können Verlage Titel für einige Monate für sich reservieren. ­Erfolgte Titelschutz­anzeigen einsehen sowie Ihren eigenen Titel vor Veröffentlichung schützen lassen können Sie unter anderem unter boersenblatt.net/service/titelschutz
 

MACHT DER HINWEIS "DIE GENANNTEN PERSONEN SIND FREI ERFUNDEN" ALLLES MÖGLICH?

Ihre Nachbarin führt ein interessantes Leben, das prima in Ihr Buch passen würde? Hier müssen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht gegeneinander abgewogen werden. Das Persönlichkeitsrecht schützt Ihre Nachbarin davor, ohne Einwilligung in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden. Eine Namensänderung und Verfremdung ist meist nicht ausreichend, um den Schutz von Persönlichkeitsrechten zu wahren: Denn die Rechtsprechung nimmt eine Identifizierbarkeit der Person bereits dann an, wenn Freunde oder Bekannte aufgrund der Beschreibungen erkennen können, um wen es geht. Wenn also zu viele detaillierte Beschreibungen gegeben werden, riskieren Autor:innen rechtliche Konsequenzen wie Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen. Der Hinweis im Buch, die genannten Personen und Schauplätze seien frei erfunden, ist – wie diverse Beispiele der Literaturgeschichte zeigen – also nicht ausreichend.
 

GEFÄLLT MIR! WAS MUSS MAN BEIM ZITIEREN BEACHTEN?

Jedes Zitat ist die Übernahme einer fremden Leistung. Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt. Für kurze Zitate, die im Zusammenhang mit dem Text stehen, muss keine Genehmigung des Rechteinhabers eingeholt werden. Der erlaubte Umfang richtet sich danach, wie viel fremder Inhalt für die eigene Auseinandersetzung erforderlich ist. In jedem Fall muss die Quelle angegeben werden. Auch Songtexte und Fotos genießen in der Regel den Schutz des Urheberrechts. Zitate im Text zu verwenden, kann durchaus tricky sein – und sollte im Zweifelsfall vor der Veröffentlichung rechts­sicher geklärt werden.
 

WAS GEHÖRT INS IMPRESSUM?

Für Bücher, gedruckt oder elektronisch, gilt die Impressumspflicht. Was im Impressum eines Buchs stehen muss, regeln die Landespressegesetze. Die Internetadressen gibt es bei presserecht.de. Grundsätzlich ins Impressum gehören Ihr Name und eine ladungsfähige Adresse. »Ladungsfähig«? Eine ladungsfähige Adresse ist eine Anschrift von Privatpersonen und Unternehmen, ­unter der sie zu erreichen sind, also in der Regel Wohnort, Straße und Hausnummer. Einige Bundesländer verlangen auch die Angabe von Name und ­Anschrift der Druckerei. 
 

BRAUCHE ICH FÜR MEIN BUCH EINE ISBN?

Die ISBN (Internationale Standardbuchnummer) ist eine 13-stellige Zahl, die ein bestimmtes Werk eindeutig kennzeichnet. Eine ISBN ist die Voraussetzung dafür, dass Sie Ihre Titel an buchhändlerische Datenbanken, wie zum Beispiel an das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB), melden können. Unverzichtbar ist die ISBN, wenn Sie ein gedrucktes Buch oder E-Book im deutschen Buchhandel anbieten wollen. Für jede Ausgabe eines Werks ist eine eigene ISBN nötig. Dazu zählen auch eine veränderte Neuauflage, Taschenbuch oder E-Book. Die Nummern gibt es einzeln und im Paket unter isbn-shop.de.
 

WAS MUSS ICH ZUM BUCHPREISBINDUNGSGESETZ BEACHTEN?

In Deutschland gibt es feste Preise für Bücher. Die Verlage sind laut Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) verpflichtet, für jedes Buch einen festen Preis zu definieren, und jeder kommerzielle Händler ist verpflichtet, sich an diesen Preis zu halten, was bedeutet, dass jedes Buch bei jedem Anbieter jederzeit zum gleichen Preis angeboten werden muss. Die Buchpreisbindung gilt für alle, die »gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer« verkaufen, also auch für Selbstverleger und Selbstverlegerinnen. Die Preisbindung gilt auch für E-Books. Sie dürfen den Preis Ihrer Werke auch noch nach der Ver­öffentlichung ändern vorausgesetzt die Preisänderung gilt für alle Anbieter. Die Preisbindung gilt für die jeweils bestimmte Ausgabe; Taschenbuch, Hardcover und E-Book dürfen daher unterschiedliche Preise haben. Eine Besonderheit stellt der sogenannte Subskriptionspreis dar: Sie dürfen Käufer:innen, die Ihr Buch schon vor Erscheinen kaufen, einen günstigeren Preis anbieten. Der Subskriptionspreis darf aber maximal 25 Prozent unter dem von Ihnen festgesetzten Normalpreis liegen. 
 

WIE KOMME ICH MEINER PFLICHT GEGENÜBER DER DEUTSCHEN NATIONALBIBLIOTHEK NACH?

Bücher von Autor:innen mit Wohnsitz in Deutschland werden im gesetzlichen Auftrag von der Deutschen National­bibliothek gesammelt. Dafür müssen ­E-Books online als Netzpublikationen abgeliefert werden. Bei gedruckten ­Titeln müssen zwei Exemplare an die Deutsche Nationalbibliothek – je nach Wohnsitz – nach Leipzig oder Frankfurt am Main geschickt werden. Alle Details gibt es auf der Website dnb.de unter dem Stichwort »Unser Sammelauftrag«. In den meis­ten Bundesländern müssen auch in den jeweiligen Landesbibliotheken Pflichtexemplare abgegeben werden, zumindest von gedruckten Büchern. Informationen dazu gibt es auf den ­Internetseiten der Landesbibliotheken. 

LÄUFT! MUSS ICH JETZT MEINE EINNAHMEN VERSTEUERN?

Autor:innen werden wie Freiberufler:innen behandelt und sind verpflichtet, Einkommensteuer zu zahlen. Die Anmeldung erfolgt beim Finanzamt. Es besteht die Pflicht, jähr­lich eine Steuererklärung abzugeben. Bis zu einem Einkommen von 9 984 Euro bleibt das Einkommen für ein Kalenderjahr steuerfrei. Wer seine Bücher dauerhaft über einen Onlineshop verkauft, sollte auch eine Gewerbeanmeldung vor­nehmen.