OLG entscheidet im Berufungsverfahren

Buch "Rechte Richter": Richterin darf genannt werden

28. Mai 2025
Redaktion Börsenblatt

Eine Rich­te­rin darf in dem Buch "Rech­te Rich­ter" namentlich erwähnt werden. Im Berufungsverfahren hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass sie das hinnehmen muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Das OLG Frankfurt am Main hebt laut "beck-aktuell" dabei auf den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ab. Dieser beinhalte "die Möglichkeit des (presse)öffentlichen Bekanntwerdens der Namen der mitwirkenden Personen". In dem Buch "Rechte Richter" (BWV – Berliner Wissenschaftsverlag) des Journalisten und Kriminologen Joachim Wagner wird an einer Stelle im Zusammenhang einem Strafverfahren, das die Richterin geleitet hatte, eine Äußerung von ihr wiedergegeben. Ihre Verfahrensführung wird kritisiert. Dabei wird ihr voller Name genannt, was die Richterin monierte. Mit ihrer Klage wollte sie dem Verlag den Verkauf des Buches mit ihrer vollen Namensnennung untersagen lassen.

Doch das LG und nun das OLG haben ihre Klage abgewiesen. Zwar sei die Namensnennung geeignet, sie in ihrem beruflichen und persönlichen Ansehen zu beeinträchtigen. Aber das Interesse des Buchverlags auf Meinungsfreiheit und der Wahrnehmung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an Berichterstattung überwiege. Das Gericht verweist auf die Informations- und Kontrollfunktion der Presse. Daher rühre ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Dabei hätten die Medienvertreter ein weites Ermessen: Ob sie einen Namen nennen, könnten sie allein nach publizistischen Interessen entscheiden.

Das OLG, das die Berufung verhandelte, schloss zudem aus, das die Richterin durch das Buch erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung zu befürchten hätte. Ein Vorrang des Persönlichkeitsrechts bestünde damit nicht. Ihr Name werde nicht in Verbindung mit der Darstellung unwahrer oder entstellter Tatsachen genannt. Auch werde nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei ihr um eine Person mit rechtsextremistischen Einstellungen handele. Eine "Prangerwirkung" sah das OLG nicht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren, heißt es in der Mitteilung des OLG.