Weil das österreichische Gesetz vorsieht, dass Unterschreitungen des Mindestpreises bis 5 Prozent zwar legal sind, vom Händler aber nicht angekündigt werden dürfen, was beim Verkauf über Amazon natürlich geschieht. Ein vergleichbares Verbot gibt es in Deutschland nicht, da nach unserer Vorstellung der Kunde immer wissen soll, was er bezahlt.
Das Problem dabei ist, dass es für Marketplace-Händler bei Amazon bislang gar nicht die Möglichkeit gibt, auch die abweichenden österreichischen Ladenpreise anzuzeigen und anzuwenden. Amazon beruft sich auf das kürzlich vom EuGH betonte Herkunftslandprinzip, wonach ein Anbieter bei grenzüberschreitenden Verkäufen nur die in seinem eigenen Heimatland gültigen Bestimmungen zu beachten hat, bei der Preisbindung also die deutschen Preise angeben und fordern kann.
Nun wird der EuGH zur komplexen Frage der Geltung des Herkunftslandprinzips im grenzüberschreitenden Buchhandel entscheiden, und zwar ausgerechnet anlässlich der aus unserer Sicht ohnehin problematischen Frage des Verbots einer Preisangabe. Denn der EuGH urteilt regelmäßig sehr verbraucherfreundlich und Preistransparenz ist durchaus ein wichtiges Thema für Verbraucher.
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