»Mängelexemplare und Remittenden sind zwei Paar Schuhe«
Im Buchpreisbindungsgesetz ist festgelegt, dass Mängelexemplare vor dem Verkauf entsprechend zu kennzeichnen sind. Das Darmstädter Landgericht hat jetzt klargestellt, dass dafür aber tatsächliche Mängel vorliegen müssen. Und Remittenden keineswegs automatisch Mängelexemplare sind.