Die Entscheidung des Bundesrats ist nur schwer verständlich. Denn als das schweizerische Bundesgericht im Februar dieses Jahres die von der Wettbewerbskommission verfügte Aufhebung der Preisbindung bestätigte, hoben die Richter zugleich hervor, dass in diesem Verfahren nur der ökonomische Aspekt, also die wirtschaftliche Effizienz, geprüft werden konnte der Bundesrat aber aus Gründen öffentlichen Interesses, insbesondere kulturpolitischen, eine Ausnahmegenehmigung erteilen könne.
In diesem Hinweis konnte man durchaus eine Empfehlung sehen, auch so zu verfahren. Der Bundesrat erkennt zwar an, dass kulturelle Anliegen in besonderem Maße als öffentliche Interessen mit einem hohen Stellenwert in der wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Wertordnung gelten, die zur ausnahmsweisen Zulassung von Wettbewerbsabreden führen können.
Er unterlässt dann aber eine eigene Prüfung, sondern verweist darauf, sämtliche Argumente, die für die Leistungen der Buchpreisbindung im kultur- und bildungspolitischen Sinne angeführt werden (Titelvielfalt, Sortimentsbreite, Buchhandelsdichte), seien bereits Gegenstand des wettbewerblichen Verfahrens gewesen, in dem kein kausaler Zusammenhang mit der Preisbindung festgestellt werden konnte. Damit sei auch die Notwendigkeit der Buchpreisbindung nicht erwiesen.
Der Bundesrat sieht unverständlicherweise keine Unterschiede zwischen ökonomischer und kulturpolitischer Betrachtung der Buchpreisbindung. Er übernimmt kurzerhand die ökonomische Argumentation der Wettbewerbsbehörden und gibt ihr zugleich eine kulturpolitische Dimension.
Reimporte unterliegen der Preisbindung
Unmittelbare Auswirkungen auf die Preisbindungssituation in Deutschland hat die Entscheidung des schweizerischen Bundesrates indes nicht. Die Rechtslage hat sich für Deutschland nicht geändert. Auch aus der Schweiz reimportierte deutsche Bücher unterliegen der deutschen Preisbindung. Paragraf 4 Absatz 1 des Buchpreisbindungsgesetzes bestimmt zwar, dass die Preisbindung nicht für grenz-überschreitende Verkäufe innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gilt. Dazu gehört die Schweiz jedoch nicht.
Auch bei grenzüberschreitenden Buchverkäufen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes ist gemäß Paragraf 4 Absatz 2 des Buchpreisbindungsgesetzes die Preisbindung wirksam, wenn Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt wurden, um das deutsche Buchpreisbindungsgesetz zu umgehen.
Gesetzlicher Schutz für die Buchkultur
Bei Lieferungen aus der Schweiz, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, nach Deutschland kommt es also nicht einmal darauf an, ob ein gezieltes Umgehungsgeschäft vorliegt oder nicht. Unterpreisverkäufe reimportierter deutscher Bücher könnten also unterbunden werden.
Dennoch besteht ein großes deutsches Interesse daran, dass die Buchkultur auch in der Schweiz durch klare gesetzliche Regelungen geschützt ist so wie es in Deutschland und Österreich bereits der Fall ist.