"Die Beteiligten haben vereinbart, die pauschale Abgeltung der Ansprüche der VG Wort nach § 52a UrhG zunächst bis zum 30. September 2017 fortzuführen. Diese Vereinbarung ermöglicht somit den Hochschulen eine Nutzung des § 52a UrhG im bisherigen Umfang auch über den 31. Dezember 2016 hinaus“, informierte Staatssekretär Thomas Grünewald in einem Brief die Hochschulen Nordrhein-Westfalens.
Im Streit um die Auslegung des § 52a hatte die VG Wort, die die Rechte der Autoren vertritt, zuvor gefordert, dass Hochschulprofessoren künftig genau aufschlüsseln sollen, welche Auszüge welcher Werke von den Professoren digital bereitgestellt werden und wie oft diese von den Studenten heruntergeladen werden. Bislang wurden die Ansprüche pauschal abgerechnet. Die Hochschulen fürchten nun einen großen bürokratischen Mehraufwand. Die VG Wort hatte zunächst darauf bestanden, die bisherige Praxis zum Jahreswechsel aufzugeben. Für viele Hochschulen hätte das die Rückkehr zur physischen Kopiervorlage zurfolge gehabt - für die weiterhin eine pauschale Abgabe.
Die Vertreter der Kultusministerkonferenz, der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und VG Wort wollen laut NRW-Kultusministerium "in den nächsten Monaten eine für alle Beteiligten praktikable und sachgerechte Lösung" entwickeln. Eine Schlüsselrolle könnten dabei die Universitätsbibliotheken spielen – die für die von der VG Wort geforderte Transparenz sorgen könnten.
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