Insolvenz der KNV-Gruppe

Gilt der Eigentumsvorbehalt bei KNV trotz Globalzession?

21. März 2019
von Börsenblatt
KNV hat Forderungen aus Lieferungen und Leistungen per Globalzession an seine Kreditgeber abgetreten – so steht es in der zu Wochenbeginn veröffentlichten Bilanz für 2017. Ist der Eigentumsvorbehalt, auf den viele Verlage setzen, damit hinfällig? Eine Antwort von Rechtsanwalt Albrecht Tintelnot, insolvenzrechtlicher Berater des Börsenvereins.

Den Börsenverein erreichen zahlreiche Anfragen von Mitgliedsverlagen mit Blick auf den gerade veröffentlichten Jahresabschluss des insolventen Barsortiments KNV für 2017. Vermerkt ist darin unter anderen der Hinweis: "Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind durch eine Globalzession vonForderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie ein Guthaben auf einem Sonderkonto besichert." Das sorgt für Unruhe: Verlage, die mit KNV zur Sicherung ihrer Lieferungen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt an ihren Waren vereinbart haben, sind unsicher, wie sich die Globalzession der Banken darauf auswirkt.

"Ein Grund zur Sorge besteht nicht"

Im Wortlaut dazu die Antwort von Rechtsanwalt Albrecht Tintelnot (Kanzlei gruendelpartner, Leipzig), er ist insolvenzrechtlicher Berater des Börsenvereins:

"Ein Grund zur Sorge besteht nicht. Eine Globalzession kann wirksam nur vereinbart werden, wenn sie Forderungen aus Weiterverkäufen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt nicht erfasst. Andernfalls wäre sie nach absolut gefestigter Rechtsprechung sittenwidrig und nichtig. Die Bank würde in diesem Fall ihren Sicherungsgeber zum Vertragsbruch verleiten. Denn sie weiß, dass dieser unter verlängertem Eigentumsvorbehalt einkaufen muss bzw. eingekauft hat. Zwar wehren die Einkaufsbedingungen der KNV die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ihrer Lieferanten ab. Den Banken müssen jedoch damit rechnen, dass KNV gleichwohl individualvertraglich verlängerte Eigentumsvorbehalte vereinbart hat und laufend vereinbaren muss."

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