Urheberrecht

Telekommunikationsüberwachung und Vorratsdatenspeicherung

12. November 2007
Redaktion Börsenblatt
Am vergangenen Freitag beschlossen die Bundestagsabgeordneten das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, mit dem auch die so genannte Vorratsdatenspeicherung geregelt wird.
Danach sind Telekommunikationsdienste ab 2008 verpflichtet, die Daten ihrer Kunden sechs Monate lang zu speichern. Die nicht nur vom Börsenverein gemeinsam mit dem Forum der Rechteinhaber, sondern auch vom Bundesrat aufgestellte Forderung, den Zugriff auf die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung angefallenen und vorliegenden Verkehrsdaten im Wege des zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruchs zu ermöglichen, blieb in der verabschiedeten Beschlussvorlage unberücksichtigt. Die Herausgabe der gespeicherten Daten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet ist also nicht erlaubt. Mit der Verabschiedung der Novelle zur Telekommunikationsüberwachung wird der Gesetzentwurf »zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums«, der den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch für Rechteinhaber einführen möchte, hinfällig, weil die dazu benötigten Daten nicht herausgegeben werden dürfen, bzw. bis 2009 gar nicht gespeichert werden. Durch illegale Tauschbörsen geprellten Rechteinhabern bleibt nach wie vor nur die strafrechtliche Verfolgung mit allen dazugehörigen Hürden, wie dem Richtervorbehalt und den immens hohen Kosten für das Abmahnverfahren.