Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte die Klage gegen Thalia eingereicht. Die Werbung erwecke beim Verbraucher den Eindruck, als handele sich beim Kaufpreis um einen Sonderpreis, den er nur bei Thalia für ein Buch zahlen müsse, so die Wettbewerbszentrale. Die Bezeichnung "ThaliaPreis suggeriere, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot handele, obwohl der Preis bei anderen Händlern ebenso hoch sei.
Thalia hatte argumentiert, es gehöre "zum festen Bestandteil des allgemeinen Kenntnisstands der Bürger, dass Bücher in Deutschland preisgebunden seien.
Daher wisse der Kunde auch, dass es sich beim "ThaliaPreis um einen normalen Listenpreis handele.
In seinem Urteil vom 21. Dezember 2007 folgte das LG Frankfurt der Argumentation der Wettbewerbszentrale. Die angebotetenen Werke es handelte sich vor allem um "Urlaubsbücher" richteten sich "erkennbar an einen Personenkreis, der üblicherweise kaum Bücher liest", heißt es in der Urteilsbegründung.
Das Gericht sah den Eindruck der Irreführung darin bestärkt, dass Thalia tatsächliche Sonderangebote auf gleiche Art und Weise gekennzeichnet hatte wie die beworbenen, preisgebundenen Bücher.
Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung ist von der
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