Wer die Kosten trägt, müsse aus dem Gutschein auch hervorgehen, teilt der SoA mit. Ebenso zulässig sei es, wenn Buchhändler Schülern Bücher schenken, also beispielsweise für jede »1« ein Buchgeschenk bis zu einem bestimmten Wert versprochen würde. Denn das Verschenken von Büchern ist kein Preisbindungsverstoß (unzulässig ist es jedoch, wenn nur ein Teil des Kaufpreises vom Schüler bezahlt wird).
Unzulässig ist eine Buchgutschein-Aktion, wenn die finanzielle Last der Gutscheine der die Gutscheine ausstellende Buchhändler trägt. Denn unter wirtschaftlicher Betrachtung stellt sich der Buch-Gutschein als ein Preisnachlass dar, der beim Kauf eines Buches unter Anrechnung des Gutscheines gewährt wird. Es stellt dabei keinen Unterschied dar, ob der gebundene Ladenpreis
dadurch unterschritten wird, dass der Händler dem Kunden einen niedrigeren Preis als den gebundenen berechnet oder einen Betrag abzieht, der sich aus einem zuvor vom Händler gewährten Gutschein ergibt.