Neue Coronaschutzverordnung

Bayern lockert Regeln für Einzelhandel

9. September 2021
von Börsenblatt

Bayern hat die Corona-Schutzbestimmungen für den Einzelhandel gelockert. Statt einer FFP2-Maske reicht künftig eine medizinische Maske, und mit Aufhebung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen im Handel entfällt zugleich die bisherige quadratmetermäßige Kundenbeschränkung.

Wie der LV Bayern des Börsenvereins mitteilt, gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 in geschlossenen Räumen breitflächig der 3G-Grundsatz: Zugang haben dann nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Hiervon ausgenommen ist unter anderem der Handel, also auch der Buchhandel.

Verlage und Buchhandlungen müssen aber die für Veranstaltungen geltenden Corona-Auflagen beachten. Informationen zur Durchführung kleinerer Veranstaltungen wie etwa Autorenlesungen hat der Landesverband in FAQs zusammengefasst.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt in einer erweiterten Fassung am 10. September in Kraft und gilt dann bis 24. November. Demnach können bei den Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen der Impf-oder Genesenenstatus der Mitarbeiter*innen berücksichtigt werden – sofern dieser bekannt ist. Es besteht jedoch in der Buchbranche kein Frage- bzw. Auskunftsrecht seitens des Arbeitgebers. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass Mitarbeiter*innen, wo umsetzbar, Heimarbeit ermöglicht werden soll.

Inwieweit die Arbeitsschutzverordnung in der geplanten Fassung in Kraft tritt, hat der Landesverband auf seiner Seite zusammengefasst.