Wie der LV Bayern des Börsenvereins mitteilt, gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 in geschlossenen Räumen breitflächig der 3G-Grundsatz: Zugang haben dann nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Hiervon ausgenommen ist unter anderem der Handel, also auch der Buchhandel.
Verlage und Buchhandlungen müssen aber die für Veranstaltungen geltenden Corona-Auflagen beachten. Informationen zur Durchführung kleinerer Veranstaltungen wie etwa Autorenlesungen hat der Landesverband in FAQs zusammengefasst.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt in einer erweiterten Fassung am 10. September in Kraft und gilt dann bis 24. November. Demnach können bei den Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen der Impf-oder Genesenenstatus der Mitarbeiter*innen berücksichtigt werden – sofern dieser bekannt ist. Es besteht jedoch in der Buchbranche kein Frage- bzw. Auskunftsrecht seitens des Arbeitgebers. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass Mitarbeiter*innen, wo umsetzbar, Heimarbeit ermöglicht werden soll.
Inwieweit die Arbeitsschutzverordnung in der geplanten Fassung in Kraft tritt, hat der Landesverband auf seiner Seite zusammengefasst.
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