Börsenverein fordert Buchhandelsöffnung auch für NRW

"Die wichtige Funktion der Buchhandlungen endet nicht an Landesgrenzen"

28. April 2021
von Börsenblatt

Nordrhein-Westfalen ist mittlerweile das einzige Bundesland, das die Ausnahmeregelung für Buchhandlungen nicht umsetzt - obwohl juristisch nach Einschätzung von Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang nichts dagegen spricht. "Die wichtige Funktion, die der Buchhandel für die Menschen und die Gesellschaft erfüllt, endet nicht an Landesgrenzen", sagt Anja Bergmann, Regionaldirektorin des Börsenvereins in NRW. 

Die vierte Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes sollte eine bundesweite Vereinheitlichung der Corona-Regeln bewirken. Der Buchhandel wird den Geschäften des täglichen Bedarfs zugerechnet und ist somit geöffnet. Nordrhein-Westfalen weicht von dieser Grundlage ab und erlaubt den Buchhandlungsbesuch nur mit Terminvergabe. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels fordert eine Gleichstellung mit den anderen Bundesländern.

„Nordrhein-Westfalen ist mittlerweile das einzige Bundesland, das die Ausnahmeregelung für Buchhandlungen nicht umsetzt. Die wichtige Funktion, die der Buchhandel für die Menschen und die Gesellschaft erfüllt, endet aber nicht an Landesgrenzen. In vielen Regionen ist durch die Abweichung ein großes Durcheinander entstanden, viele Kommunen kennen die Regeln nicht. In großen Städten wie Köln und Düsseldorf wird sogar nur Click & Collect erlaubt. Für das bevölkerungsreichte Bundesland verschärft sich so die wirtschaftliche Situation der Buchhandlungen weiter, das Hin und Her macht die Lage unüberschaubar und zermürbt die Händler*innen“, sagt Anja Bergmann, Regionaldirektorin des Börsenvereins in Nordrhein-Westfalen.

Christian Sprang: "Gesetzliche Grundlage für die Öffnung von Buchhandlungen liegt vor"

Anfang März 2021 erklärte ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts die in der NRW-Corona-Verordnung formulierte Ausnahme für den Buchhandel für juristisch nicht haltbar. „Mit dem Bundesinfektionsschutzgesetz liegt jetzt aber eine gesetzliche Grundlage für die Öffnung von Buchhandlungen vor. Juristisch spricht deshalb nichts dagegen, dass Nordrhein-Westfalen dem Beispiel von Bayern und Baden-Württemberg folgt, seine abweichende Regelung aufgibt und sich der bundeseinheitlichen Handhabung anschließt“, so Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins.