Temporäre Mehrwertsteuersenkung

Finanzministerium klärt Umgang mit Abonnements

10. September 2020
von Michael Roesler-Graichen

Nachdem sich der Börsenverein gemeinsam mit den Presseverlegerverbänden VDZ und BDZV Mitte August an das Bundesfinanzministerium gewandt hatte, um eine Klarstellung insbesondere bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abonnements während der vorübergehenden Mehrwertsteuersenkung zu erwirken, bekam jetzt ein Branchenteilnehmer Post aus Berlin – mit einer verbindlichen Lösung.

Wie aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervorgeht, wird bei der Lieferung von Printabos die Leistung am letzten Tag des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeführt, wenn für die einzelnen Ausgaben kein gesondertes Entgelt vereinbart ist oder abgerechnet wird, sondern nur ein Gesamtpreis vereinbart ist. Wie die Überlassung der E-Paper im Abonnement handelt es sich beim Abonnement gedruckter Zeitschriften um eine Dauerleistung, die an dem Tag ausgeführt wird, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.

Wird bei einer solchen Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z.B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen vor. Der anzuwendende Umsatzsteuersatz ergibt sich dann aus dem am Ende des Teilleistungszeitraum geltenden Steuersatz. Von Teilleistungen sei auch auszugehen, wenn in einer Rechnung neben dem Gesamtentgelt der auf einen kürzeren Leistungsabschnitt entfallende Teilbetrag angegeben werde und es dem Leistungsempfänger überlassen bleibe, das Gesamtentgelt oder die Teilentgelte zu entrichten.

Abo-Leistungen, die erst nach dem 31. Dezember 2020 – und damit nach Ablauf der Steuersenkungsperiode – erbracht werden, aber schon vor dem 1. Januar 2021 in Rechnung gestellt werden, dürfen mit den dann wieder geltenden Steuersätzen von 19 Prozent bzw. sieben Prozent belegt werden. Ein Vorsteuerabzug aus derartigen Rechnungen ist ebenfalls möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Im Ergebnis bedeutet die Klarstellung des Bundesfinanzministeriums, dass für Abonnements, die digital, gedruckt oder als Bundle auf den Weg gebracht werden, bei gleichen Leistungszeiträumen auch der gleiche Leistungszeitpunkt zur Bestimmung des Umsatzsteuersatzes gilt. Dies erleichtert die Handhabung mit der temporären Umsatzsteuersenkung, gibt die erhoffte Klarheit im Hinblick auf die Rechnungsstellung und verhindert eine Aufteilungspflicht bei den so genannten Bundle-Abos.