Das vergangene Jahr war für zahlreiche Unternehmen in Deutschland nicht leicht. Auch für viele Buchhandlungen stand es in Sachen Wirtschaftlichkeit nicht zum Allerbesten. Das zeigt der Jahresbetriebsvergleich 2023, den das Institut für Handelsforschung im Auftrag des Börsenvereins erstellt hat. An der Befragung haben diesmal 127 Buchhandlungen aller Größenklassen teilgenommen, das sind sieben mehr als im Jahr zuvor.
Die Auswertung nach Umsatzgrößenklassen zeigt einmal mehr, dass sich kein einheitliches Bild für den Sortimentsbuchhandel ergibt, sondern die einzelnen Unternehmen sehr unterschiedlich dastehen – weswegen die Kennzahlen eine entsprechende Spannweite aufweisen. Bei der Analyse nach Umsatzgrößenklassen darf ein Hinweis nicht fehlen: In der obersten Umsatzklasse mit Einnahmen von mehr als fünf Millionen Euro pro Jahr ist wieder nur ein einziger Teilnehmer vertreten. Um Rückschlüsse auf dessen Zahlenstruktur zu verhindern, wurden diese Kennzahlen in der Tabelle anonymisiert. Die Analyse betrachtet also nur die ersten fünf Größenklassen im Detail. In der Gesamtauswertung sind die Zahlen des großen Unternehmens jedoch enthalten.
„Verlage [müssen] …. bei der Festsetzung ihrer Verkaufspreise und sonstigen Verkaufskonditionen gegenüber Händlern den von kleineren Buchhandlungen erbrachten Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern sowie ihren buchhändlerischen Service angemessen berücksichtigen…“ (§ 6.1 BuchPrG)".
Wenn ich die Zahlen des Jahresbetriebsvergleich analysiert ist dies offensichtlich nicht (mehr) der Fall.
Betrachtet man beispielsweise die Umsatzgröße 500.000€, dann entspricht der Unternehmerlohn von 21500€ im Jahr knapp 1800€ im Monat. Diese Betrag wäre inklusive Lohnnebenkosten wohlgemerkt und entspricht einem Gehalt von ca. 1500€ brutto im Monat (geht man von 20% Arbeitgeber-Anteil aus) und ca. 1200€ netto. Im Jahresbetriebsvergleich kommt für den Unternehmer zudem nun noch ein negatives Betriebsergebnis in Höhe von 11 TEUR/Jahr hinzu, was knapp 920€ im Monat entspricht. Würde man beides miteinander verrechnen, dann hat der unternehmerisch tätige Buchhändler nicht einmal 300€ im Monat als Verdienst zur Verfügung!
Aber auch ohne das negative Betriebsergebnis - der Unternehmerlohn liegt deutlich unter dem Mindestlohn...
Liebe Kollegen im Verlag - geht endlich Themen wie Rabattspreizung und gestiegende Logistikkosten an bevor die finanzielle Situation die Buchhändler:innen in diesen Großenordnungen dazu zwingt, zu schließen oder an einen großen Filialisten zu verkaufen.
Liebes Börsenblatt, liebe Rechtsabteilung des Börsenvereins - ist diese Situation überhaupt noch mit dem Buchpreisbindungsgesetz vereinbar?
Wir werden weiterhin öffentlich die großen Erfolge der JungAdults als Rettung des Buchhandels feiern, im hiesigen Blatt können wir es tagtäglich nachlesen.. Ansonsten gibt es dort als Thema gefühlt fast nur noch die Segnungen der KI und Digitalsierung etc. Willlkommen in der neuen Welt, wir werden Einzelkämpfer werden müssen und vielleicht irgandwann auch darüber nachdenken müssen, warum wir angesichts aller nicht hier öffentlich angesprochenen Kalamitätenen noch in diesem Verband sind..
Jens Bartsch - Buchhandlung
ob ein Verlag gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 BuchPrG verstößt, kann nur individuell durch eine Untersuchung seiner konkreten Handelskonditionen ermittelt werden. Eine kollektive Betrachtung über alle Verlage hinweg sieht der Gesetzgeber an dieser Stelle nicht vor. Deswegen kann auch die Rechtsabteilung des Börsenvereins nur uns offengelegten Einzelfällen nachgehen.
Herzliche Grüße
Christian Sprang (Justiziar des Börsenvereins)