Amazon betreibt nach Einschätzung des Bundeskartellamts ein umfassendes digitales E-Commerce-Ökosystem, "zu dem insbesondere die Handelsplattform amazon.de gehört, die rund 60 Prozent des Umsatzes im deutschen Onlinehandel mit Waren auf sich vereint." Auf dieser Plattform ist Amazon zum einen mit dem Eigenhandelsgeschäft „Amazon Retail“ tätig, zum anderen betreibt das Unternehmen dort einen Onlinemarktplatz („amazon.de Marketplace“), über den Dritthändler ihre Waren direkt an Endkundinnen und Endkunden verkaufen können.
Der Wettbewerb im Onlinehandel in Deutschland werde zu einem großen Anteil durch Amazons Regeln für die Handelsplattform bestimmt, so Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:
"Da Amazon auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern tritt, ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen grundsätzlich wettbewerblich bedenklich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Händler ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können und die Handelsplattform in kartellrechtswidriger Weise zur Behinderung des restlichen Onlinehandels eingesetzt wird.“
Amazon setze zur Überprüfung der Preise Preiskontrollmechanismen ein, so die Behörde weiter. Wenn diese Mechanismen die Händlerpreise als zu hoch bewerten, würden die entsprechenden Angebote entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld angezeigt. Die Angebote würden zudem weitere Einschränkungen bei der Darstellung erfahren, etwa in der Suchergebnisliste.
„Für unsere vorläufige Einschätzung hat es auch eine Rolle gespielt, dass die Parameter der eingesetzten Preiskontrollmechanismen im freien Ermessen von Amazon stehen und die Preisgrenzen für Marktplatzhändler nicht transparent sind,“ betont Andreas Mundt. Diese Mechanismen schränken nach Ansicht der Wettbewerbshüter die Sichtbarkeit von Händlerangeboten ein und greifen auf der Grundlage von intransparenten Marktplatzregeln in die
Preisgestaltungsfreiheit der Händler ein.