Buchhandelsöffnung

NRW bleibt anders

30. April 2021
von Börsenblatt

Ein erläuternder Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums vom 29. April hält fest: Für Buchhandlungen gilt unabhängig von Inzidenz-Werten durchgängig Personenbegrenzung (1 : 40 qm) und Click & Meet.

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat am 29. April einen erläuternden Erlass an die Kommunen zu Auslegungsfragen der neuen CoronaSchVO ausgefertigt. Die Bezirksregierungen sollen ihn an Oberbürgermeister*innen, Bürgermeister*innen, Landrät*innen und untere Gesundheitsbehörden weitergeben. Börsenverein-NRW-Regionaldirektorin Anja Bergmann hofft, dass dies nun zur Aufklärung in den Ordnungsämtern führt. Der Erlass hält fest:

"Für Buchhandlungen und Gartenmärkte gilt in Nordrhein-Westfalen unabhängig von Inzidenz-Werten gemäß § 11 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO durchgängig: Geöffnet. Personenbegrenzung 1:40qm. Termin nötig. Kein Test" - Geöffnet meint hier: Click & Meet.

Laut Staatskanzlei darf keine Kommune diesen Passus strenger auslegen. "Orte, in denen aktuell Click & Collect gilt, müssen dies also anpassen", erläutert Bergmann. "Dies bedeutet leider auch, dass Kommunen, die eine generelle Öffnung des Buchhandels erlaubt hatten, diese nun zurücknehmen müssen."

Buchhandlungen können ihre Ansprechpartner*innen in den Kommunen auf den oben genannten erläuternden Erlass verweisen, und auch auf die Seite des Bundeslandes:
www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#0a57cfbb

Der Börsenverein verlangt weiterhin von der Landesregierung eine Klarstellung, warum es in Nordrhein-Westfalen eine andere juristische Einschätzung gibt als in Baden-Württemberg oder Bayern. (www.boersenverein-nrw.de/boersenverein/aktuelles/detailseite/buchhandlungen-auch-in-nordrhein-westfalen-oeffnen/ )

Die Börsenverein-Regionalgeschäftsstelle hat die Corona-Regeln in NRW zusammengefasst: https://www.boersenverein-nrw.de/beratung-service/coronavirus/informationen-und-verordnungen/