Österreich: Insolvenz MELO

MELO-Sanierungsplan angenommen

11. Mai 2023
von Börsenblatt

Medienlogistik Pichler-ÖBZ mit Sitz in Wiener Neudorf hatte im Januar ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung beantragt. Dieses wurde nun am 4. Mai beim Landesgericht Wiener Neustadt angenommen. 

Screenshot von der Melo-Website

Das teilte der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels (HVB) mit, ein Infoschreiben dazu vom Kreditschutzverband KSV1870 ist beigefügt.

Darin heißt es, die Gläubiger hätten mit überwältigender Mehrheit den Sanierungsplan angenommen. Lediglich zwei von insgesamt 83 Gläubigern hätten gegen die Annahme des Sanierungsplans gestimmt. Dieser sieht vor:

Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Quote von 20 Prozent, zahlbar wie folgt:

  • 10 Prozent innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans, wobei das Erfordernis für diese Teilquote und alle offenen und fälligen Masseforderungen als Bestätigungsvoraussetzung bis 31. Mai 2023 beim Masseverwalter zu erlegen sei. Als weitere Bestätigungsvoraussetzung wurde vereinbart, dass die MELO Holding GmbH bezüglich allfälliger Regressansprüche im Zusammenhang mit der Sachhaftung der MELO Holding GmbH für Verbindlichkeiten der Schuldnerin bis zum 31. Mai 2023 dem Masseverwalter eine Rückstehungserklärung vorlegt.
  • Eine weitere Teilquote in Höhe von 10 Prozent ist am 31. Dezember 2023 fällig. Für den Sanierungsplan gelte relatives Wiederaufleben im Falle des qualifizierten Verzuges und eine Respirofrist von 14 Tagen.

Wie der Masseverwalter berichten konnte, so das Infoschreiben weiter, lägen bereits zwei LOIs (Letters of Intent) von Interessenten an einer Beteiligung und am Erwerb der im Eigentum der MELO Holding stehenden Betriebsliegenschaft vor, sodass das Unternehmen optimistisch ist, durch baldige Hereinnahme eines strategischen Partners die Zukunft des Unternehmens absichern zu können.

Auch über den Sanierungsplan der Komplementärgesellschaft wurde abgestimmt und dieser Sanierungsplan ebenfalls mit einer Quote von 20 Prozent angenommen, wenngleich in Form einer einmal zu zahlenden Quote am Ende des Jahres. Die Komplementärgesellschaft habe nur für jene Gläubiger, deren Forderungen nicht aus dem Titel der Solidarhaftung des Gesellschafters für KG-Verbindlichkeiten bestehen, eine eigene Sanierungsplanquote aufzubringen.

Schließlich gibt es eine "Bewertungsempfehlung": "Der mit dem abgeschlossenen Sanierungsplan verbundene Forderungsnachlass von 80 % ist als uneinbringlich abzuschreiben." Sollte das Rechtsgeschäft mit dem Schuldner der österreichischen Mehrwertsteuer unterliegen, könne im selben Ausmaß eine Rückverrechnung der Mehrwertsteuer gem. § 16 Abs. 3 UStG vorgenommen werden.