Viele deutsche Verlage sind mittlerweile von den US-Verwaltern des Vergleich (JND Legal Administration) per Post angeschrieben und damit als mögliche Anspruchsteller identifiziert worden. Es hat sich insgesamt herausgestellt, dass mehr deutsche Verlage und/oder Urheber:innen am Vergleich teilnehmen können als ursprünglich gedacht.
Ein Blick in die Werkliste auf der Webseite www.anthropiccopyrightsettlement.com offenbart, dass viele Werke von ausländischen Verlagen enthalten sind. Bei den Werken, die in der Werkliste aufgeführt sind, wurde bereits geprüft, dass alle Voraussetzungen (insbesondere die Registrierung beim US Copyright Office) erfüllt sind. Dies betrifft z.B. auch deutsche Titel.
Insgesamt sind aber viele Details noch ungeklärt. Bei Werken, die z.B. nur in der amerikanischen Übersetzung gelistet sind, ist unklar, ob ausländische Verlage wirklich Inhaber des Vervielfältigungsrechts ("legal or beneficial owners of the U.S. reproduction right") sind. Nach amerikanischem Recht ist ein "legal owner" derjenige, der das exklusive Recht hat, das Werk in den USA zu vervielfältigen, also meist ein Verlag. Ein "beneficial owner" ist ein früherer "legal owner", der das Urheberrecht einem Dritten übertragen bzw. exklusive Nutzungsrechte eingeräumt hat und dafür Honorar oder Lizenzgebühren erhält. Nach amerikanischem Recht sind dies meist Autoren.
Ein deutscher Verlag, der einem amerikanischen Verlag das Recht zur Übersetzung eingeräumt hat, könnte aber ggf. auch "beneficial owner" sein. US-Anwälte raten daher dazu, im Falle gelisteter Titel bis zum 23. März 2026 einen Anspruch anzumelden. Ob der Anspruch dann wirklich besteht, wird im Laufe des Verfahrens geklärt. Kosten entstehen den Verlage nicht, dafür aber die Chance, einen Teil der Schadensersatzzahlung zu erhalten.