„Das FAQ antwortet auf zahlreiche Anfragen zur Genehmigung der Verwendung der Conni-Figur für Werbezwecke. Wir stellen hier klar, dass wir dies grundsätzlich nicht genehmigen und dass es mithin unzulässig ist, mit Conni für welchen Zweck auch immer zu werben“, erklärt der Verlag auf Nachfrage von boersenblatt.net.
In Fällen unzulässiger Verwendung der Conni-Figur fordere Carlsen die Absender dazu auf, das jeweilige Meme aus dem Netz zu löschen. Diese Fälle sind im FAQ genau benannt, es geht um „menschenverachtende, rassistische, gewaltverherrlichende und pornografische Verwendungen der Conni-Figur“ sowie „Nutzungen zu kommerziellen, werblichen, Marketing- und ähnlichen Zwecken“.
Oft werde Conni zu Werbezwecken genutzt, ohne dass der Person, die dies tut, bewusst sei, dass es sich hier um die Verletzung eines Rechtes von Urheber:innen handelt. „Wird ihnen dies klargemacht, löschen sie in der Regel das zu Werbezwecken eingesetzte Meme. Eine Klage bzw. ein gerichtliches Vorgehen war bisher noch nicht erforderlich.“
Grundsätzlich gehe es darum, die Rechte der Urheber:innen und die damit verbundenen Marken- und Titelrechte zu schützen. „Der Schutz dieser Rechte sichert die Lebensgrundlagen der Kreativen und aller, die an der Veröffentlichung ihrer Werke mitarbeiten. Wir nehmen damit unseren Auftrag als Verlag wahr, die Rechte der Urheber:innen zu schützen und diesen Schutz auch durchzusetzen“, teilt der Carlsen Verlag mit. Natürlich gelte dies nicht nur für Conni, sondern für alle Inhalte, die der Verlag veröffentlicht.