Bundesgerichtshof zieht Grenzen für Werknutzung
Eine Universität darf Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes elektronisch zugänglich machen, wenn diese Teile nicht mehr als zwölf Prozent des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen – und dies nur unter der Bedingung, dass der Rechtsinhaber (der Verlag) der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat. Dies hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden.