Bibliotheken doch keine Downloadstationen
Bibliotheken dürfen urheberrechtlich geschützte Bücher, die sie digitalisiert haben, ihren Nutzern nur an reinen Leseterminals zugänglich machen. Eine digitale Vervielfältigung der eingescannten Werke durch die Bibliotheksnutzer ist nicht zulässig. Die Bibliothek muss entsprechende technische Vorkehrungen treffen. Das geht aus einer heute veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main im Verfahren zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Verlag Eugen Ulmer KG hervor.