<b> Rechtskolumne </b>

"Man kann sich gegen Adressbuchschwindel zur Wehr setzen"

10. August 2006
Redaktion Börsenblatt
Die Hektik des Tagesgeschäfts lässt es nicht immer zu, dass alle eingehenden Dokumente akribisch unter die Lupe genommen werden. Genau darauf setzen sogenannte Adressbuchschwindler, die mit irreführenden Methoden Geschäftskunden zu gewinnen suchen. Der Betroffene kann sich in aller Regel mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen.
Selbst Buchhändler mit langjähriger Berufserfahrung sind schon auf sogenannte Adressbuchschwindler hereingefallen. Häufig werden Angebotsformulare versandt, die den Anschein einer Rechnung für ein bereits zustande gekommenes Geschäft erwecken. Eine andere Variante besteht darin, dass der Anbieter für den Grundeintrag in ein Online-Firmenverzeichnis wirbt, der auf den ersten Blick kostenlos wirkt, bei näherem Hinsehen aber kostenpflichtig ist. Oft sind solche Angebote wettbewerbswidrig und können später vom Empfänger angefochten werden. Bei der rechtlichen Würdigung sind wettbewerbsrechtliche und vertragsrechtliche Aspekte zu unterscheiden. Ob die Akquise irreführend ist, bestimmt das Wettbewerbsrecht. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer Unternehmer die Werbung verstehen durfte. In der Entscheidung "Grundeintrag online" etwa ging es um ein Formular, in dem der Hinweis "Grundeintrag" nicht mit einer direkten Preisangabe versehen war, während hervorgehobene Einträge mit dem Hinweis "Aufpreis" gekennzeichnet waren. Nach Auffassung des BGH war die Werbung irreführend, obgleich ein alle "Einträge" betreffender Sternchenhinweis im Fließtext die Aussage enthielt, dass auch der Grundeintrag einen bestimmten Betrag koste (BGH vom 8. Juli 2004, MMR 2004, 816). Möglicherweise hätte der BGH anders entschieden, wenn sich der Sternchenhinweis allein auf den Grundeintrag bezogen hätte.

Wettbewerbswidrig

Irreführende Werbung kann grundsätzlich von jedem Wettbewerber, auch von klagebefugten Verbänden, abgemahnt werden. Meist will der Betroffene aber keine langwierigen Wettbewerbsprozesse führen. Schickt der Adressat die "Offerte" in der Annahme, es handele sich um ein kostenloses Angebot, unterschrieben zurück, geht es ihm später vor allem darum, nicht zahlen zu müssen. Der Haken: Verträge sind nicht automatisch nichtig, wenn sie aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes zustande gekommen sind, etwa wenn der Vertragspartner durch Irreführung zum Vertragsschluss veranlasst wurde. Der Adressat hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen. So kann zum einen schon die Durchsetzung des Vertrags wettbewerbswidrig sein. Die Rechtsprechung nimmt dies insbesondere dann an, wenn der Anbieter planmäßig und systematisch einen vorhergehenden Vertragsschluss behauptet oder betrügerisch handelt. Enthält das Angebotsschreiben objektiv unrichtige Angaben oder werden maßgebliche Vertragspunkte entstellt und verzerrt wiedergegeben, liegt in der Regel eine arglistige Täuschung vor, die den Betroffenen zur Anfechtung berechtigt, Paragraf 123 BGB (BGH vom 22. Februar 2005, MMR 2005, 447). Liegt die Täuschungsabsicht weniger klar auf der Hand, besteht die Möglichkeit einer Anfechtung wegen Inhaltsirrtums (Paragraf 119, 122 BGB). Außerdem könnte die Vertragserfüllung mit der Begründung verweigert werden, der Vertragspartner habe den zum Vertragsschluss führenden Irrtum zumindest fahrlässig veranlasst und hafte deshalb. Allerdings kommt es auch hier auf die Umstände des Einzelfalles an: Hätte der Irrtum ohne Weiteres vermieden werden können, kann ein solcher Gegenanspruch wegen überwiegendem Mitverschulden entfallen. Auch in juristisch weniger eindeutigen Fällen kann es sich lohnen, hart zu bleiben: Die Erfahrung hat gezeigt, dass die meisten dubiosen Anbieter zwar Druck auf ihre unfreiwilligen Kunden ausüben, vor einer Zahlungsklage aber zurückschrecken.