<b> Rechtskolumne </b>

»Auf das Kleingedruckte achten!«

12. Oktober 2006
Redaktion Börsenblatt
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen einer besonderen Inhaltskontrolle - so sind Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, unwirksam. Mustertexte bieten Orientierung, sollten aber nie ungeprüft übernommen, sondern stets auf das eigene Unternehmen zugeschnitten werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen- das ist der Fachbegriff für das sogenannte Kleingedruckte. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ersetzen oder ergänzen individuelle Vereinbarungen. Wann macht es für den Buchhändler Sinn, eigene AGB zu entwerfen? Vorformulierte Vertragsbedingungen erfüllen den Zweck, Geschäftsabläufe zu standardisieren. Häufig werden sie auch dazu benutzt, die eigene Rechtsposition zu stärken oder Risiken auf den Geschäftspartner abzuwälzen. Das ist im Prinzip zulässig, aber nur bis zu bestimmten Grenzen: Werden AGB gegenüber privaten Buchkäufern eingesetzt, müssen zwingende Verbraucherschutzbestimmungen beachtet werden. Auch der geschäftliche Partner darf nicht übervorteilt werden: AGB unterliegen einer besonderen Inhaltskontrolle - so sind Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, unwirksam. Viele Verlage verwenden allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen, oft in Bezug auf die buchhändlerische Verkehrsordnung. Eine Buchhandlung, die eine bestimmte Klausel als für sich nachteilig betrachtet, braucht keine entgegenstehenden AGB, um die Geltung der betreffenden Klausel auszuschließen. In aller Regel genügt es, vor Vertragsschluss Widerspruch anzumelden. Wenn Buchhandlungen AGB verwenden, handelt es sich meist um vorformulierte Verkaufsbedingungen. Sie empfehlen sich auch dann, wenn eine Buchhandlung Geschäftsabläufe standardisieren möchte, etwa im Geschäftsverkehr mit Firmenkunden und Bibliotheken. Dann gilt es vorab, Regelungsbedarf und Gestaltungsspielraum auszuloten. Geregelt werden können Fragen zu Liefer- und Zahlungsmodalitäten, zur Rechnungstellung, zu Eigentumsvorbehalt, Versandkosten oder Preis. Gestaltungsspielräume bestehen bei Preis und sonstigen Kosten allerdings nur dort, wo das Buchpreisbindungsgesetz Wahlfreiheit lässt, etwa bei portofreien Lieferungen, der Gewährung geringwertiger Zugaben oder Bibliotheksnachlässen. Regelungsbedarf Einheitliche Vertragsbedingungen empfehlen sich auch dann, wenn Buchhandlungen Bücher über einen eigenen Internetshop verkaufen. Das Fernabsatzrecht verpflichtet den Onlinehändler zu umfassenden Informationen gegenüber dem Verbraucher. Viele dieser Pflichtangaben lassen sich in Allgemeine Geschäftsbedingungen integrieren. Mustertexte bieten Orientierung, sollten aber nie ungeprüft übernommen, sondern stets auf das eigene Unternehmen zugeschnitten werden. Bevor eine Buchhandlung AGB ins Netz stellt, sollte sie sich darüber klar werden, ob sie das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen möchte. Das Rückgaberecht hat aus Sicht des Händlers den Vorteil, dass es nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann. Nachteilig ist, dass die Rücksendekosten bei Kleinbestellungen nur beim Widerrufsrecht auf den Kunden abgewälzt werden können. Regelungsbedarf besteht auch bei der zwingend zu beantwortenden Frage, wie der Kaufvertrag mit dem Kunden zustande kommt: erst mit Lieferung der Ware oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt? Kein Spielraum besteht dort, wo der Verbraucherschutz greift. So ist es, anders als im Geschäftskontakt unter Kaufleuten, verboten, dem Verbraucher eine Rügeobliegenheit aufzuerlegen, auch darf dem privaten Buchbesteller nicht das Risiko aufgebürdet werden, dass die Ware auf dem Versandweg verloren geht oder Schäden erleidet. Und schließlich: Auch das Kleingedruckte muss groß genug gedruckt, verständlich formuliert und transparent sein.