Die Frage, welche Vergütung für Werkschaffende angemessen und redlich ist, ist derzeit in aller Munde und wird heftig diskutiert. Vor einer Vielzahl von deutschen Gerichten bemühen sich gegenwärtig insbesondere Verlage und Übersetzer darum, einen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten zu finden. Und vor allem bemühen sie sich auch darum, Kriterien für einen möglichst gerechten Interessenausgleich festzulegen. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie bezieht sich auf die Benutzung von Fotografien in Tageszeitungen. Bislang orientierte sich die Honorierung von Fotografen überwiegend an den unverbindlichen Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Dieser Zusammenschluss von Bildagenturen, Bildjournalisten und Fotografen beschäftigt sich vorrangig damit, die marktüblichen Bildhonorare - die so genannten MFM-Honorare - zu ermitteln. Diese Honorare der Mittelstandsgemeinschaft werden seit vielen Jahren von Gerichten bei der Urteilsfindung als Richtlinie herangezogen, wenn es darum geht, die Verwendung von Bildern zu bewerten. Umso bedeutender mutet daher die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober des vergangenen Jahres an. Der Entscheidung zufolge könne gerade »nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die MFM-Empfehlungen in der fraglichen Zeit die angemessene und übliche Vergütung wiedergegeben hätten«. Die angemessene Vergütung werde vielmehr üblicherweise nach den gesamten Umständen bemessen. Dazu gehören jedoch auch zusätzliche, im Rahmen der MFM-Empfehlungen gerade nicht berücksichtigte Faktoren.
Zwei Gerichte, zwei Meinungen
In dem vorliegenden Streitfall hatte eine Tageszeitung Fotos, die ihr von einem Fotografen gegen Entgelt überlassen worden waren, ungefragt an eine andere Tageszeitung weitergegeben. Die Beteiligten stritten sich in der Folge darum, wie die Höhe des dadurch entstandenen Schadens berechnet werden muss. Das Landgericht Berlin stützte sich bei der Bemessung der Schadenshöhe im Wege der Lizenzanalogie noch allein auf die Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Das Gericht begründete sein Vorgehen damit, dass die MFM-Honorare eine Zusammenstellung der marktüblichen Honorare enthielten und die »Verkehrssitte« zwischen den Bildagenturen und den freien Fotografen auf der einen und den Verwertern auf der anderen Seite wiedergäben. Diese Begründung erfolgte zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat: Zu den Gesamtumständen, die berücksichtigt werden müssen, zählen neben den MFM-Honoraren vielmehr zusätzliche Faktoren wie etwa die Tatsache, dass in dem konkreten Fall die beteiligten Zeitungen zeitgleich in derselben Region verbreitet wurden. Ebenso könne es von Bedeutung sein, ob die Fotos Teile einer Mantellieferung einer Tageszeitung darstellten und damit eine größere Verbreitung finden. Diese Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts zum Thema angemessene Vergütung zeigt: Verwerter können durch die Orientierung ihrer Honorare an den unverbindlichen Empfehlungen der einschlägigen Interessenverbände, wie etwa der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing im Bildbereich, gerade keine absolute Sicherheit im Hinblick auf die Angemessenheit der Vergütung der Rechteinhaber gewinnen. Letztlich muss in jedem einzelnen Fall eine individuelle Interessenabwägung vorgenommen werden.