<b> Rechtskolumne </b>

»Verfilmungsverträge bis ins Detail ausformulieren«

1. Juni 2005
Redaktion Börsenblatt
Verfilmungsverträge - Bei Verträgen rund um die Verfilmung einer Buchvorlage sollten Verlage einige Besonderheiten beachten - vor allem bei den Themenfeldern Herstellung, Auswertung und Vermarktung. Wichtig ist, die Zusammenarbeit zwischen Verlag und Filmproduzent bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Detail festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Literaturverfilmungen haben Hochkonjunktur. Ob »Herr der Ringe« oder »Harry Potter«: Was sich im Buchformat bewährt hat, wird gern als Grundlage für audiovisuelle Werke verwendet, um an die Printerfolge anzuknüpfen. In den Verträgen, die die Lizenzierung der Stoffrechte regeln, sind beim Film im Gegensatz zu normalen Lizenzverträgen in den Bereichen Herstellung, Auswertung und Vermarktung einige Besonderheiten zu beachten. So lassen sich spätere Schwierigkeiten bei der Abwicklung vermeiden. Bei der Herstellung ist beispielsweise zu regeln, ob und in welchem Umfang dem Verlag /Autor des Originalstoffs Mitsprache- oder gar Vetorechte bei der Gestaltung des Drehbuchs und der filmischen Umsetzung des Originalwerks zustehen. Beim Herzstück des Stoffrechtevertrags, der Auswertung, sollten unbedingt die folgenden Punkte beachtet werden: - Konkretisierung des audiovisuellen Werks, das auf Basis des Originalstoffs hergestellt werden darf. So liegen große Unterschiede zwischen der Auswertung als Spielfilm, der Auswertung als Zeichentrickfilm oder der Auswertung als mehrteiliger Serie. - Bestimmung der Auswertungsform - Kino, Video / DVD, Fernsehen, Internet. - Festlegung des konkreten Umfangs der Rechtevergabe. Häufig ist es wirtschaftlich sinnvoll, ein Rechtesplitting vorzunehmen. Das heißt, der Verlag behält sich die Verwertung einiger buchnaher oder wirtschaftlich relevanter Rechte vor. Dazu zählen etwa Merchandisingrechte, das Recht zur Herstellung des »Buchs zum Film«, Herstellung eines Computerspiels - selbst oder zur Lizenzierung an Dritte. Ist beim Vertragsschluss noch nicht absehbar, ob der Verlag diese Rechte auswerten kann oder möchte, kann es sinnvoll sein, einen Interessenausgleich durch die Vereinbarung von Optionen oder eines »First-Call« zu schließen. Dabei hat der Filmproduzent das Recht, in das Angebot eines Dritten zu den mit dem Dritten ausgehandelten Konditionen einzutreten. - Regelung von Folgeproduktionen und Fortentwicklungen der Handlung. Es sollte unbedingt stets festgehalten werden, ob und unter welchen Voraussetzungen (Mitsprache- / Vetorecht des Verlags) der Filmproduzent dazu berechtigt ist, Fortsetzungen (Sequels, Prequels) des verfilmten Originalstoffs zu erstellen, eine Filmserie aus dem Originalstoff zu entwickeln, die Personen oder prägende Handlungselemente aus dem Originalstoff in weitere Produktionen einzubinden. - Die Verwendung der Titel- und Namensrechte muss geklärt werden, vor allem auch die Frage, den Titel zu verändern. Bei der Vermarktung eines Films darf insbesondere eine Regelung rund um die Website nicht fehlen - die Punkte Registrierung, Erstellung und Pflege der entsprechenden Homepage müssen dabei angesprochen werden. Mit dem Autor sollte bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geklärt werden, ob und in welchem Umfang er für Werbemaßnahmen zur Verfügung steht. Auch ist zu prüfen, welche Spielräume der Vertrag zwischen Autor und Verlag zulässt - beispielsweise, ob Fotos vom Autor auch im Zusammenhang mit der Auswertung des Films genutzt werden dürfen. Sinnvoll ist es zudem, sich schon früh Gedanken über gemeinsame Vermarktungsaktivitäten von Buch und Film zu machen, da die Veröffentlichung des Films in der Regel eine positive Resonanz für den Abverkauf der Verfilmungsvorlage auslöst. Hier gilt es, Promotionaktivitäten zu bündeln und Synergieeffekte zu erzielen. Werden diese Punkte schon im Stoffrechtevertrag detailliert geregelt, können Verlag und Filmproduzent im Laufe ihrer Zusammenarbeit unerfreuliche Differenzen vermeiden.