Ob Bildband, Cover oder Datenbank: Viele Verlagsprodukte werden mit Fotografien angereichert oder wären ohne sie gar nicht denkbar. Verlage haben im Prinzip zwei Möglichkeiten, das benötigte Bildmaterial zu beschaffen: Sie stellen die Fotos selbst her oder greifen auf bereits bestehende Aufnahmen zurück, etwa auf Bilder aus Archiven von Bildagenturen oder anderen Verlagen.
In beiden Fällen müssen zumeist Urheber- und Leistungsschutzrechte eingeholt werden. Denn Fotos sind, unabhängig davon, ob es sich um ein künstlerisches Lichtbild oder um einen simplen Schnappschuss handelt, nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Die unterschiedliche Qualität der Ablichtung hat unter anderem Auswirkung auf die Schutzdauer: Lichtbilder mit »persönlicher Note« sind wie andere Werkgattungen bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt. Dagegen sind einfache Lichtbilder nur 50 Jahre ab Erscheinen (wenn das Bild nicht erschienen ist: 50 Jahre ab Herstellung) geschützt vorbehaltlich abweichenden EU-Rechts. Zu den einfachen Fotos zählen auch rein handwerkliche Gegenstandsfotos, bei denen es ausschließlich darum geht, eine Vorlage möglichst genau wiederzugeben.
Bei Personenaufnahmen ist außerdem das Recht am eigenen Bild zu beachten, das besagt, dass Fotografien grundsätzlich nur mit Einverständnis der abgelichteten Person angefertigt und verbreitet werden dürfen. Glücklicherweise sieht das Gesetz Ausnahmen vor, die die tägliche Arbeit der Bildverwerter erleichtern: So dürfen etwa Fotografien aus dem Bereich der Zeitgeschichte und Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft etc. erscheinen, ohne Genehmigung abgelichtet werden.
Auch bei Sachaufnahmen können Rechte Dritter berührt sein. So dürfen bei der Publikation von Sachaufnahmen keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Dies wäre dann der Fall, wenn ein Verlag ohne Erlaubnis des Besitzers Innenaufnahmen einer Privatwohnung veröffentlichen würde.
Nicht aus Katalogen abfotografieren
Fotografische Abbildungen von urheberrechtlich geschützten Werken sind Vervielfältigungen im urheberrechtlichen Sinne und bedürfen der Zustimmung des Urhebers. Wer etwa Fotografien von Kunstwerken wie einem Gemälde oder einer Statue veröffentlichen möchte, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Urhebers des abgebildeten Werks.
Eine wichtige Ausnahme: die sogenannte Panoramafreiheit. Nach dieser Vorschrift dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, genehmigungsfrei fotografisch vervielfältigt werden (Paragraf 59 UrhG).
Die Rechtslage wird noch komplizierter, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Gemälde nicht direkt, sondern aus einem Bildband oder einem Ausstellungskatalog abfotografiert wird. So verlockend das mitunter erscheinen mag: In diesem Fall verletzt der Verlag beziehungsweise Fotograf nicht nur das Urheberrecht des Malers oder bildenden Künstlers, sondern auch den Schutz des Fotografen, der die Vorlage hergestellt hat.
Ein weiteres rechtliches Problem liegt darin, dass Fotos mithilfe digitaler Bildbearbeitungsprogramme so verfremdet werden können, dass sich die Vorlage kaum mehr zurückverfolgen lässt. Dieser Umstand macht eine rechtliche Inanspruchnahme zwar unwahrscheinlich, verhilft aber nicht zur Legalität.
Und schließlich: Wer ein vorbestehendes Printwerk digitalisieren möchte, sollte prüfen, ob neben Textrechten gegebenenfalls auch Bildrechte nachträglich eingeholt werden müssen.