In letzter Zeit häufen sich bei der Rechtsabteilung des Börsenvereins entsprechende Fälle, die auf einen ganz
bestimmten Fehler zurückgehen: Die Klausel, dass der Käufer beim Versand die Gefahr trägt, wenn die Ware beschädigt wird oder abhanden kommt, ist gegenüber einem Verbraucher unzulässig, weil sie zu seinen Lasten von der
gesetzlichen Regelung abweicht. Nach dem Gesetz trägt beim Verbrauchsgüterkauf nämlich der Unternehmer das Risiko. Allein die Verwendung einer solchen Klausel kann nach dem Unterlassungsklagegesetz zu einer (kostenpflichtigen) Abmahnung führen. Die Rechtsabteilung empfiehlt, solche Klauseln nur gegenüber Unternehmen, nicht bei Verbrauchern zu verwenden und in den AGB entsprechend zu differenzieren.
Fragen beantwortet die Rechtsabteilung, Telefon: 069/1306-314,
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