Bei der Frage der Verlegerbeteiligung geht es darum, ob Verlage eine Vergütung erhalten können, wenn ihre Werke privat kopiert, durch Bibliotheken verliehen oder sonst in gesetzlich erlaubter Weise genutzt werden. Dies war seit Ende der 1950er Jahre gelebte Praxis. 2015 hatte der Europäische Gerichtshof – und in der Folge 2016 auch der Bundesgerichtshof – den Verlagen ihre Ansprüche jedoch aberkannt. In den vergangenen Jahren hatten sich Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag mehrfach für die Wiedereinführung der Verlegerbeteiligung ausgesprochen, dabei aber zunächst auf den europäischen Gesetzgeber gesetzt.
Die öffentliche Diskussion in den vergangenen Wochen und Monaten war von Artikel 13 der Richtlinie (in der finalen Fassung Artikel 17) dominiert worden, der den Umgang von Internetplattformen mit urheberrechtlich geschützten Inhalten regeln soll. Kritiker dieser Vorschrift, unter ihnen die EU-Abgeordnete Julia Reda sowie zahlreiche Netzaktivisten und Youtuber, hatten den Einsatz sogenannter Uploadfilter befürchtet, die die Meinungsfreiheit im Netz beeinträchtigen und als Infrastruktur für Zensurmaßnahmen missbraucht werden könnten. Zuletzt kam es zu mehreren Kundgebungen gegen Artikel 13 bzw. die gesamte Reform, an der sich mehrere hunderttausend meist junge Menschen beteiligten.
Die Bundesregierung hat nun bis zu zwei Jahre Zeit, die Richtlinie der EU in nationales Recht umzusetzen.
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