Auswirkungen des Corona-Virus auf Betriebe

Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld

12. März 2020
von Börsenblatt
Sollte das Corona-Virus Arbeitsausfälle und damit verbundene Entgeltausfälle verursachen, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich. Bundesregierung und Gesetzgeber wollen durch ein beschleunigtes gesetzgeberisches Verfahren, zum April Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer beschließen.

Lieferengpässe und Schutzmaßnahmen aufgrund des Corona-Virus könnten aktuell kurzfristig zu Arbeitsausfällen führen. Für Arbeitnehmer, die nach erbrachten Stunden bezahlt werden, bedeutet dies auch ein Entgeltausfall. Das Kurzarbeitergeld soll hier für Ausgleich sorgen.

Ab April sollen Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld in Kraft treten – dafür wird gerade ein beschleunigtes gesetzgeberisches Verfahren durchlaufen. Wie diese Sonderregeln genau aussehen, steht noch nicht fest. Aktuell arbeiten die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzesgrundlage.

Über das Kurzarbeitergeld:

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Wichtig ist, dass Betriebe Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur melden!

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.