Nennung von Fotografen bei Bildnutzung im Internet

"Noch kein Grund zur Panik"

7. Februar 2014
Redaktion Börsenblatt
Das Landgericht Köln hat am 30. Januar entschieden, dass über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder bei Nutzung im Internet  in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk zu kennzeichnen sind − und sorgte damit für einigen Wirbel. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Welche Folgen hat es für Verlage und Buchhändler − vier Fragen an die Rechtsabteilung des Börsenvereins.

Was ist passiert?

Derzeit erregt eine Entscheidung des Landgerichts Köln die Gemüter (Urteil v. 30.01.2014 –14 O 427/13: http://openjur.de/u/672132.html). Hintergrund ist der Streit zwischen einem Fotografen und einem Onlineportal. Das Onlineportal hatte über Pixelio die Rechte zur Nutzung eines Fotos im Internet erworben. Das Foto wurde dann auf die Internetseite des Portals gestellt und auch die Bezeichnung des Fotografen als Urheber unter dem Bild angebracht. Der Fotograf machte jedoch geltend, dass die Urheberbezeichnung jedenfalls dann fehle, wenn man das Bild mit einem Link direkt aufruft, d.h. herausgelöst aus dem Kontext der Website. Der Fotograf mahnte das Onlineportal ab. Als es sich weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ging der Fotograf gegen das Portal gerichtlich vor. Das Gericht hat dem Fotografen Recht gegeben und das Portal zur Unterlassung verurteilt.

Das Gericht ist der Ansicht, dass dadurch, dass das Bild auch aus dem Seitenkontext herausgelöst direkt abgerufen werden könne, eine weitere Nutzung des Bildes vorliege. Und bei eben dieser (weiteren) Bildnutzung würde der Hinweis auf den Fotografen fehlen.

Welche Folgen hat die Entscheidung?

Folgt man der Argumentation des Gerichts, müsste jedenfalls bei jeder Bildnutzung im Internet, bei der das Bild auch unmittelbar und losgelöst vom Kontext der Website aufgerufen werden kann, eine Benennung des Fotografen erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass letztlich nur eine Einfügung der Urhebernennung in die Bilddatei selbst urheberrechtskonform wäre. Neben der Frage, wie das bei der Vielzahl von Bildern in Websites überhaupt bewältigt werden soll, steht auch noch im Raum, dass eine solche Veränderung des Bildes möglicherweise eine unzulässige Bearbeitung darstellt.

Muss man als Verlag oder Buchhändler jetzt reagieren?

Wie man hört, will das beklagte Onlineportal gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln Berufung einlegen. Es ist nicht auszuschließen, dass das anzurufende Gericht zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt. Nach Ansicht der Rechtsabteilung des Börsenvereins besteht daher in der Angelegenheit noch kein Grund zur Panik. Wer aber ganz sicher gehen möchte, entfernt nunmehr alle bei Pixelio erworbenen Bilder aus seinem Internetauftritt. Dies jedenfalls so lange wie Pixelio seine Nutzungsbedingungen nicht entsprechend präzisiert und dadurch eine rechtssichere Bildnutzung gewährleistet.

Besteht jetzt die Gefahr abgemahnt zu werden?

Da der Streit zwischen dem Fotografen und dem Onlineportal noch nicht rechtskräftig und damit nicht abschließend entschieden ist, kann sich jemand, der hierauf Abmahnungen ausspricht, nicht auf eine gesicherte Rechtsprechung stützen. Sollte das nunmehr anzurufende Gericht anders, nämlich im Sinne des Onlineportals entscheiden, wäre es durchaus wahrscheinlich, dass Abmahnende bei anderen Gerichten mit ihren vermeintlichen Unterlassungsansprüchen ebenfalls keinen Erfolg haben. Aus Sicht eines Abmahnenden erscheint das Risiko derzeit hoch, Unterlassungsansprüche nicht erfolgreich durchsetzen zu können und von abgemahnten Websitebetreibern auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden − weswegen mit einer Abmahnwelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt eher nicht zu rechnen ist.