Hochschulen sollen so die Möglichkeit erhalten, Verlagsangebote für die Nutzung von Inhalten – beispielsweise aus einem Lehrbuch – einzuholen und die benötigten Seiten oder Kapitel zu lizenzieren. Dem Meldeportal liegt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, der in seinem Urteil zu Paragraf 52a den Vorrang von Verlagsangeboten unterstrichen hatte.
Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in Intranets von Hochschulen ist seit Jahren ein Zankapfel zwischen Verlegern und Kultusbürokratie. Der umstrittene Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes wurde zuletzt mit den Stimmen der schwarz-gelben Koalition bis Ende 2014 verlängert. Nach seinem Auslaufen könnte er – ebenso wie der Paragraf 52b (Bereitstellung von Inhalten in elektronischen Lesesälen) – durch eine allgemeine Wissenschaftsschranke ersetzt werden.