Interview mit Christian Sprang

"Wir nehmen gerade Kontakt mit den Rechtsanwälten auf"

5. März 2026
Matthias Glatthor

Der Ausschluss der drei Buchhandlungen vom Deutschen Buchhandlungspreis erfolgte offenbar nach dem sogenannten Haber-Verfahren. Wie ist das Verfahren einzuordnen? Kann der Börsenverein die Klage der drei Buchhandlungen unterstützen? Antworten von Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang.

 

Porträtfoto von Christian Sprang

Christian Sprang

Wie kam das Haber-Verfahren in diesem Fall zum Einsatz?

Christian Sprang: Diese Frage betrifft das konkrete Vorgehen des BKM im Rahmen des Deutschen Buchhandlungspreises und sollte daher unmittelbar dorthin adressiert werden. Nur das BKM kann beantworten, wie das Verfahren in diesem Fall organisatorisch umgesetzt wurde und welche Informationen hierfür übermittelt wurden.

Ist es rechtens, dass aufgrund des Haber-Verfahrens dann drei Buchhandlungen gestrichen wurden?

Christian Sprang: Grundsätzlich liegt die Entscheidung über staatliche Förderprogramme und Preise bei der zuständigen Behörde. Diese kann sich bei ihren Entscheidungen auch externer Erkenntnisse bedienen, etwa von Sicherheitsbehörden wie dem Bundesamt für Verfassungsschutz.

Rechtlich maßgeblich ist dabei immer die Rechtmäßigkeit der konkreten Verwaltungsentscheidung. Diese muss den allgemeinen Anforderungen des Verwaltungsrechts entsprechen, insbesondere sachlich begründet und verhältnismäßig sein.

Das Haber-Verfahren selbst trifft keine Förderentscheidungen, sondern stellt lediglich eine Informationsquelle dar, die in eine Entscheidung einfließen kann.

Es gibt auch von rechtlicher Seite Kritik am Haber-Verfahren überhaupt. Was sind hier die wesentlichen Argumente?

Christian Sprang: In der juristischen Diskussion wird das Verfahren teilweise kritisch gesehen. Ein zentraler Punkt betrifft die Frage der Rechtsgrundlage. Während für die Verarbeitung und Übermittlung von Informationen durch den Verfassungsschutz gesetzliche Grundlagen bestehen, ist umstritten, ob auch für die Abfrage solcher Daten durch Ministerien eine ausreichend klare gesetzliche Grundlage existiert.

Darüber hinaus wird kritisiert, dass die betroffenen Organisationen in der Regel nicht darüber informiert werden, dass eine solche Abfrage erfolgt ist. Da dabei im Einzelfall personenbezogene Daten verarbeitet werden können, wird hierin teilweise ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen.

Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit wird diskutiert, insbesondere wenn Förderentscheidungen maßgeblich auf sehr knappen Auskünften des Verfassungsschutzes beruhen.

Die drei Buchhandlungen wollen gegen die Entscheidung klagen. Wie stehen ihre Chancen?

Christian Sprang: Das lässt sich ohne Kenntnis der konkreten Entscheidungsgrundlagen schwer beurteilen. Grundsätzlich könnten betroffene Buchhandlungen eine ablehnende Förderentscheidung verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen. In einem solchen Verfahren würde insbesondere geprüft, ob die Entscheidung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob die Entscheidung verhältnismäßig ist. Die gerichtliche Prüfung würde sich also auf die konkrete Förderentscheidung und ihre Begründung beziehen.

Überlegt die Rechtsabteilung des Börsenvereins, rechtliche Schritte gegen den Ausschluss einzuleiten?

Christian Sprang: Der Börsenverein ist selbst nicht Adressat der Entscheidung über den Deutschen Buchhandlungspreis; rechtliche Schritte können grundsätzlich nur von den unmittelbar betroffenen Buchhandlungen eingeleitet werden, was sie heute angekündigt haben. Wir nehmen gerade Kontakt mit den Rechtsanwälten auf, um Unterstützungsmöglichkeiten zu besprechen.

Fragen: Matthias Glatthor

Weitere Informationen:

Zum sogenannten Haber-Verfahren hat der Deutsche Bundestag ein Dokument erstellt, das Sie hier zum Download finden: