Was genau gibt das CU an die Hand?
Christian Sprang: Das CU gibt Händlern keine pauschale Schonfrist und ersetzt auch nicht die Pflicht, die EmpCo-Vorgaben einzuhalten. Es beschreibt vielmehr, wie die zuständigen Behörden mit echten Übergangsschwierigkeiten bei bereits produzierten oder eingekauften Altbeständen umgehen können. Dabei dürfen sie die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen – etwa Verpackungszyklen, die vorhandenen Bestandsmengen, bereits erteilte Produktions- oder Einkaufsaufträge, Abhängigkeiten in der Lieferkette, die Haltbarkeit des Produkts sowie die technische Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit einer Korrektur. Bei langlebigen Produkten kann eine solche Übergangsphase deutlich länger dauern als bei kurzlebigen Waren.
Von den Händlern werden zugleich alle zumutbaren und verhältnismäßigen Anstrengungen erwartet, um spätestens bis zum 27. September 2026 vollständige Regelkonformität herzustellen. Dazu kann gehören, unzulässige Umweltaussagen im Internet zu entfernen oder zu korrigieren, Werbe- und Verkaufsunterlagen anzupassen, künftige Verpackungen und Bestellungen regelkonform zu gestalten oder – aber nur sofern praktikabel – mit Aufklebern, dem Entfernen von Kennzeichnungen oder vergleichbaren Maßnahmen nachzubessern. Auch eine korrigierende Information am Verkaufsort, gegebenenfalls online, die Abstimmung mit Lieferanten und anderen Beteiligten der Lieferkette sowie eine nachvollziehbare Dokumentation der ergriffenen Schritte können dazugehören.
Entscheidend ist: Das CU verlangt keine schematische Lösung, sondern eine Bewertung von Fall zu Fall auf Grundlage der Verhältnismäßigkeit. Die Händler sollten ihre Bemühungen und deren zeitlichen Ablauf belegen können. Umgekehrt sollen die Behörden bzw. Gerichte bei echten, konkret nachgewiesenen Übergangsproblemen nicht ohne Weiteres die Vernichtung oder den Rückruf von Altbeständen verlangen. Maßnahmen, die zu unverhältnismäßigen Kosten oder zu vermeidbaren Umweltschäden führen würden, sollen ebenfalls vermieden werden. Das CU ist damit vor allem eine Orientierung für eine verhältnismäßige Durchsetzung der neuen Regeln – aber auch kein Freibrief, Altbestände unverändert und ohne jede Korrektur weiter zu vertreiben.