Börsenverein

"Augenmaß walten lassen"

8. September 2026
Redaktion Börsenblatt

Was bedeutet die Anwendung der EmpCo-Richtlinie für die Branche? Ein Gespräch mit Kristina Kramer, Director European and Public Affairs, und Justiziar Christian Sprang. Die Fragen stellte Anna Härle vom Börsenverein.

Porträtfoto von Christian Sprang

Christian Sprang

Am 27. September gilt die Anwendung der "Empowering Consumers-Richtline" (ECGT oder EmpCo). Was ändert sich für die Branche?

Christian Sprang: Ab dem 27. September werden klarere Regeln für Umweltwerbung gelten. Das kann man grundsätzlich nur begrüßen! Hinweise dazu haben wir Anfang des Jahres in einem Merkblatt zusammengestellt, das wir regelmäßig überarbeiten.

Kristina Kramer: Was im Rahmen der Richtlinie allerdings nicht gelungen ist, ist eine sachgerechte und rechtssichere Lösung für die Altbestände zu schaffen. Das ist sowohl ein Versäumnis des europäischen Gesetzgebers, der die Angelegenheit politisch falsch aufgesetzt hat, als auch der Bundesregierung, die dies – anders als Österreich und andere Länder – nicht korrigiert hat. Man versteht es nicht wirklich, denn wir waren ja bei Weitem nicht die einzige Branche, die rechtssichere Korrekturen diesbezüglich bereits in der Richtlinie und dann im nationalen Recht gefordert hat. Und wir hatten für unser Anliegen viele Fürsprecher:innen in den politischen Reihen (siehe auch: Interview mit Sabine Verheyen, Mai 2026).
 

Porträtfoto Kristina Kramer schwarz-weiß

Kristina Kramer

Da sind wir auch schon beim Kern der Aufregung. Wie soll man nun mit Altbeständen umgehen? 

Kristina Kramer: Immerhin wurde, auch durch den Druck und die Forderung nach Korrektur, die Verabschiedung eines "Common Understandings on old stock situations" (Allgemeine Vereinbarungen zu Altbeständen oder CU) auf europäischer Ebene erreicht. Das CU wurde vom Verbraucherschutz Kooperationsnetz der EU-Mitgliedstaaten (CPC-Network) vereinbart und am 30. Juni durch die Europäische Kommission veröffentlicht.

Das CU bietet Leitlinien, wie nationale Durchsetzungsbehörden mit Waren umgehen sollen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie hergestellt wurden. Allerdings gibt es anders als in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland keine staatliche Durchsetzungsbehörde. Bei uns erfolgt die Durchsetzung zivilrechtlich auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Aber auch hierzulande kann und sollte das CU als Argumentationshilfe und von den Gerichten berücksichtigt werden. Im CPC-Network waren auch Vertreter aus Deutschland aktiv an der Erarbeitung beteiligt, vertreten durch das Single Liaison Office (zentrales Verbindungsbüro), das im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beheimatet ist. Und so liegt es nahe, dass auch Umwelt- und Verbraucherverbände sowie hoffentlich auch Richter diese Ausführungen bei Anwendung und Auslegung der neuen gesetzlichen Anforderungen zugrunde legen.

Was genau gibt das CU an die Hand? 

Christian Sprang: Das CU gibt Händlern keine pauschale Schonfrist und ersetzt auch nicht die Pflicht, die EmpCo-Vorgaben einzuhalten. Es beschreibt vielmehr, wie die zuständigen Behörden mit echten Übergangsschwierigkeiten bei bereits produzierten oder eingekauften Altbeständen umgehen können. Dabei dürfen sie die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen – etwa Verpackungszyklen, die vorhandenen Bestandsmengen, bereits erteilte Produktions- oder Einkaufsaufträge, Abhängigkeiten in der Lieferkette, die Haltbarkeit des Produkts sowie die technische Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit einer Korrektur. Bei langlebigen Produkten kann eine solche Übergangsphase deutlich länger dauern als bei kurzlebigen Waren.

Von den Händlern werden zugleich alle zumutbaren und verhältnismäßigen Anstrengungen erwartet, um spätestens bis zum 27. September 2026 vollständige Regelkonformität herzustellen. Dazu kann gehören, unzulässige Umweltaussagen im Internet zu entfernen oder zu korrigieren, Werbe- und Verkaufsunterlagen anzupassen, künftige Verpackungen und Bestellungen regelkonform zu gestalten oder – aber nur sofern praktikabel – mit Aufklebern, dem Entfernen von Kennzeichnungen oder vergleichbaren Maßnahmen nachzubessern. Auch eine korrigierende Information am Verkaufsort, gegebenenfalls online, die Abstimmung mit Lieferanten und anderen Beteiligten der Lieferkette sowie eine nachvollziehbare Dokumentation der ergriffenen Schritte können dazugehören.

Entscheidend ist: Das CU verlangt keine schematische Lösung, sondern eine Bewertung von Fall zu Fall auf Grundlage der Verhältnismäßigkeit. Die Händler sollten ihre Bemühungen und deren zeitlichen Ablauf belegen können. Umgekehrt sollen die Behörden bzw. Gerichte bei echten, konkret nachgewiesenen Übergangsproblemen nicht ohne Weiteres die Vernichtung oder den Rückruf von Altbeständen verlangen. Maßnahmen, die zu unverhältnismäßigen Kosten oder zu vermeidbaren Umweltschäden führen würden, sollen ebenfalls vermieden werden. Das CU ist damit vor allem eine Orientierung für eine verhältnismäßige Durchsetzung der neuen Regeln – aber auch kein Freibrief, Altbestände unverändert und ohne jede Korrektur weiter zu vertreiben.

Und was ist jetzt Ihre konkrete Empfehlung an die Mitglieder?

Christian Sprang: Ich würde zunächst den Ball flach halten. Wäre ich Händler oder Zwischenbuchhändler, würde ich mich nicht darum kümmern, welche Waren die Verlage mir anbieten, sondern welche Maßnahmen ich selbst ergreifen muss, um meinen Pflichten gerecht zu werden.

Händler haben die Möglichkeit, sich von Umweltwerbung auf Produkten im Laden zu distanzieren und sich solche Werbung somit gar nicht erst zu eigen zu machen. Das gilt gerade bei Büchern, bei denen sich die Werbung in der Regel im Inneren und nicht auf der Außenseite befindet. Bei der Frage, wie ein entsprechender Aushang am Point of Sale oder ein Hinweis im Onlinehandel aussehen soll, haben der Wirtschaft bislang weder die Kommission noch die Bundesregierung geholfen.

Wir haben für unsere Branche aber ein Angebot gemacht und unsere Vorstellungen formuliert. Der Vorschlag für einen Aushang kann heruntergeladen, ausgedruckt und gut sichtbar im Kassenbereich in den Buchhandlungen ausgestellt werden oder in Online-Shops eingebunden werden.

Im stationären Handel sollten daraus keine eigenständigen Probleme entstehen. Für den Zwischenbuchhandel gilt: Er ist nicht mit dem Verkauf von Büchern an Endverbraucher befasst. Da es in der Richtlinie um Verbraucher geht, ist der Zwischenbuchhandel nicht der Adressat der Regelung.

Die Entscheidung, wie mit der Umweltwerbung umgegangen wird, sollte also primär bei den Verlagen liegen. Dabei muss man sehr stark differenzieren. Es gibt Bücher mit aufgedruckter Umweltwerbung, die bereits heute rechtswidrig ist – teilweise schon seit Jahrzehnten, weil sie wettbewerbswidrig und irreführend ist. Solche Werbung wird durch die EmpCo-Richtlinie nicht besser; das Problem bleibt bestehen. In diesen Fällen würde ich prüfen, ob man die betreffende Werbung überklebt.

Grundsätzlich würde ich aber z.B. keine FSC-Label (Papierzertifizierung des Forest Stewardship Council oder andere drittzertifizierte Label) überkleben und auch andere wahrheitsgemäße Umweltaussagen stehenlassen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, wie groß das Risiko ist, das man eingeht, wenn man Bücher weiter vertreibt und die Gestaltung erst bei der nächsten Neuauflage ändert.

Eines ist klar: Nach dem 27. September muss alles, was neu gedruckt wird, den Vorgaben entsprechen. Dort darf nichts mehr schiefgehen. Mit den Altbeständen kann man meines Erachtens bis dahin aber so umgehen, dass man sie nicht vernichtet und problematische Umweltaussagen auch nur in besonderen Ausnahmefällen überklebt.

Ist es aber nicht doch möglich, dass es aufgrund der EmpCo-Richtlinie in diesem Herbst zu zahlreichen Abmahnungen gegen Buchhändler und Verlage kommt? 

Christian Sprang: Lauterkeitsrechtliche Ansprüche können nicht einfach von Privatpersonen geltend gemacht werden, die sich von einer Umweltaussage gestört fühlen. Abmahnbefugt sind vielmehr ausschließlich Mitbewerber sowie bestimmte gesetzlich anerkannte Verbände. Für die einschlägigen Verbände gelten inzwischen strenge Zulassungs-, Listen- und Berichtspflichten. Qualifizierte Wirtschaftsverbände müssen dem Bundesamt für Justiz regelmäßig unter anderem mitteilen, wie viele Abmahnungen und gerichtliche Verfahren sie in welchen Angelegenheiten betrieben haben. Dadurch kann überprüft werden, ob ein Verband seine Ansprüche missbräuchlich verfolgt; wer die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder gegen die Pflichten verstößt, kann seine Anspruchsberechtigung verlieren. Die Zeiten, in denen sich beliebige Abmahnvereine mit zweifelhafter Motivation als Branchenwächter betätigen konnten, sind seitdem weitgehend Vergangenheit. Mit einem Tsunami an Abmahnungen muss man also nicht rechnen, wohl aber mit einzelnen gezielten Musterprozessen. Auch die finden aber womöglich eher in umweltkritischeren Branchen statt.