Börsenverein will Änderung des Preisbindungsgesetzes

Eine Frage der Konditionengerechtigkeit

2. Oktober 2020
von Michael Roesler-Graichen

Der Börsenverein sieht Handlungsbedarf beim Preisbindungsgesetz. Eine Vorschrift des Gesetzes, die Verlage in Konditionsfragen zur Gleichbehandlung von Zwischenbuchhändlern und Letztverkäufern verpflichtet (Paragraf 6 Abs. 3), soll überarbeitet werden, um eine in der Praxis um sich greifende Rabattspreizung zuungunsten des Zwischenbuchhandels und kleinerer Buchhandlungen für die Zukunft auszuschließen.

Auslöser der Initiative ist eine Entwicklung, die sich seit Jahren abzeichnet: Vor allem große Buchhandelsunternehmen setzen Verlage unter Druck und ringen ihnen Rabatte ab, die zum Teil deutlich über dem früher als Höchstgrenze respektierten Satz von 50 Prozent liegen. In der Praxis führt das zu einer Verzerrung des Wettbewerbs gegenüber den Barsortimenten und kleineren Buchhandelsunternehmen.

Im Januar 2020 stattete daher eine Delegation der drei Fachausschüsse des Börsenvereins dem Bundeswirtschaftsministerium einen Besuch ab, mit konkreten Vorschlägen im Gepäck: Die früher allgemein akzeptierte Rabattobergrenze von 50 Prozent solle in Paragraf 6 Absatz 3 Preisbindungsgesetz aufgenommen werden, so die erste Variante. Diesen Vorschlag lehnte das Preisbindungsreferat des BMWi im Sommer mit der Begründung ab, es handele sich dabei um einen starren, nicht verhältnismäßigen Eingriff in die Vertragsfreiheit, der zudem auf europäischer Ebene negative Reaktionen auslösen könne.

Offen zeigte sich das BMWi jedoch für eine von der Delegation vorgestellte Regelungsalternative, die zwei Komponenten enthält. Zum einen sollten künftig auch Buchhandlungen dazu verpflichtet werden, die für Barsortimente vereinbarten Konditionen zu respektieren. Der entsprechende Formulierungsvorschlag lautet: „Direkt belieferte Letztverkäufer dürfen von Verlagen nicht verlangen, ihnen gegenüber niedrigere Preise oder bessere Konditionen festzusetzen, als diese Zwischenbuchhändlern gewährt werden.“ Zum anderen soll den Preisbindungstreuhändern ein Bucheinsichtsrecht sowie Klagebefugnis gewährt werden, so dass Verstöße gegen Paragraf 6 auch geahndet werden können.

Um den Gesetzgebungsbedarf anhand aktueller Marktdaten zu untermauern, will der Börsenverein noch im Oktober eine Online-Umfrage zu den Vertriebskonditionen von Publikumsverlagen starten.

 

Paragraf 6 Abs. 3 BuchPrG lautet: „Verlage dürfen für Zwischenbuchhändler keine höheren Preise oder schlechteren Konditionen festsetzen als für Letztverkäufer, die sie direkt beliefern.“