Ökodesign-Verordnung der EU

Neue Berichtspflichten, auch für Verlage

15. Juli 2025
Redaktion Börsenblatt

Die Ökodesign-Verordnung der EU soll verhindern, dass beispielsweise Kleidung einfach vernichtet wird. Die neuen Regelungen, die im Juni verabschiedet worden sind, bringen aber auch Berichtspflichten für die Makulatur von Büchern mit sich. Die Rechtsabteilung des Börsenvereins hat die Eckpunkte zusammengestellt. 

Ein Stapel Taschenbücher

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Im Rahmen der Bemühungen um nachhaltigeres Wirtschaften wurde am 13. Juni 2024 die Ökodesign-Verordnung der EU verabschiedet. Hauptziel der Verordnung ist es, Verbraucherprodukte in der EU energieeffizienter, recyclingfähiger und vor allem reparierbar zu gestalten.

Die Buchbranche steht nicht primär im Fokus dieser Regelung. Sie ist stärker auf Branchen wie Metall- und Elektrowaren, Möbel und Textilien ausgerichtet. Explizit im Bereich Bekleidung und Schuhe gilt ab dem 19. Juli 2026 ein Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware.

Das ist für die Buchbranche wichtig

Für andere Produktgruppen gilt kein Vernichtungsverbot, es werden jedoch zukünftig bei allen Waren Berichtsplichten entstehen, auch bei der Makulierung von Buchbeständen.

Die Anwendung des Gesetzes erfolgt stufenweise.

  • Große Unternehmen (ab 250 Mitarbeiter:innen und 50 Millionen Euro Umsatz bzw. 43 Millionen Euro Bilanzsumme) müssen ab Juli 2026 jährlich für das Vorjahr Informationen über Gewicht der vernichteten Produkte sowie Grund für die Vernichtung auf der Webseite des Unternehmens veröffentlichen. Es empfiehlt sich also, ab Juli 2025 die entsprechenden Daten intern zu sammeln.
  • Mittelgroße Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeiter*innen und einem Umsatz ab 10 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro Bilanzsumme fallen ab Juli 2030 unter diese Regelungen.
  • Kleine und Mikro-Unternehmen sind nicht betroffen.

Insgesamt lässt die Verordnung viel Raum für Durchführungsbestimmungen, die den Kreis der betroffenen Produktgruppen, die Details der Pflichten sowie Fristen, usw. über die kommenden Monate und Jahre erweitern können.

Link zur Verordnung: L_202401781DE.000101.fmx.xml